Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung des Sozialgerichts bei Geltendmachung von Beiträgen der privaten Pflegeversicherung
Orientierungssatz
1. Hat der Kläger nach einem wirksam abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrag den gegen den Beklagten gerichteten Klageanspruch ausreichend substantiiert dargelegt, so ist es Pflicht des Beklagten, geleistete Zahlungen substantiiert nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis ist der Beklagte unter dessen Kostentragungspflicht zur Zahlung zu verurteilen.
2. Zu den kostenprivilegierten Personen im Sinne des § 183 Satz 1 SGG zählen auch die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Personen.
3. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. § 184 Abs. 1, § 183 SGG sind private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.708,82 EUR sowie weitere 309,72 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Beiträge zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 3.708,82 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2020 sowie um vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,72 EUR.
Die Klägerin hat mit dem Beklagten unter zunächst der Vertragsnummer 3828921-516 und dann AK-1003689401 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen. Für die Zeit ab dem 01.01.2016 war eine monatliche Prämie in Höhe von 58,13 EUR zu zahlen, ab dem 01.01.2017 eine monatliche Prämie in Höhe von 68,53 EUR, ab dem 01.01.2019 eine monatliche Prämie in Höhe von 87,84 EUR und ab dem 01.01.2020 eine monatliche Prämie in Höhe von 111,72 EUR (vgl. auch Versicherungsscheine vom 07.11.2015 für die Zeit ab 01.01.2016 und vom 12.11.2016 für die Zeit ab 01.01.2017 sowie Nachträge zum Versicherungsschein für die Zeit ab 01.01.2019 und ab 01.01.2020). Im Hinblick auf die Berechnung der Gesamtsumme von 3.708,82 EUR wird auf die von der Klägerin als Anlage K5 eingereichte tabellarische Aufstellung verwiesen.
Der Beklagte zahlte die Beiträge für die Zeit von November 2016 bis August 2020 in Höhe von insgesamt 3.708,82 EUR nicht. Die Klägerin beauftrage daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der rückständigen Beiträge. Diese mahnten den Beklagten an, die rückständigen Beiträge zu zahlen.
Wegen trotz Mahnung nicht gezahlter Beiträge beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann vor dem Amtsgericht C. den Erlass eines Mahnbescheids unter anderem hinsichtlich der rückständigen Beiträge sowie der Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit. Der Mahnbescheid wurde am 08.10.2020 erlassen und dem Beklagten am 13.10.2020 zugestellt. Er wies eine Hauptforderung in Höhe von 3.708,82 EUR für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2020 aus, Verfahrenskosten für das Mahnverfahren in Höhe von 235,76 EUR sowie als Nebenforderung eine Rechtsanwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 309,72 EUR. Gegen den Mahnbescheid erhob der Beklagte am 26.10.2020 Widerspruch. Das Amtsgericht C. hat das Verfahren daraufhin an das im Mahnbescheid bezeichnete Sozialgericht Neubrandenburg als Prozessgericht abgegeben, wo es am 02.03.2021 einging.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die fälligen monatlichen Beiträge für November 2016 bis August 2020 nicht gezahlt. Der Beklagte sei aufgrund des Zahlungsverzuges auch verpflichtet, die als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,72 EUR zum Ausgleich zu bringen (Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 247,- EUR, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- EUR und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 42,72 EUR).
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.708,82 EUR sowie 309,72 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin würde in typischer prozessbetrügerischer Absicht verschweigen, dass von ihm bereits geleistete Beiträge zur privaten Pflegeversicherung von der Klägerin rechtswidrig zur Begleichung von vom Beklagten nicht verursachten Rechtsanwaltskosten zweckentfremdet worden seien. Zwei von der Klägerin beim L. (L.) eingeleitete Verfahren wegen angeblicher Nichtzahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung seien erfolglos geblieben. Die rechtswidrige Zweckentfremdung sei nachgewiesen worden.
Die Klägerin verwahrte sich gegen die unberechtigten Anschuldigungen des Beklagten und verwies darauf, dass der Beklagte nicht vorgetragen habe, welche - ggfs. zweckgebundenen Zahlungen - er wann geleistet habe. Die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung im geltend gemachten Zeitraum werde bestritten.
Das Gericht hat den Beklagten daraufhin aufgefordert, binnen 3 Wochen darzulegen, welche Zahlungen wann, in welcher Höhe und mit welchem Zweck geleistet wurden.
Eine entsprechende Darlegung durch den Beklagten erfolgte nicht...