Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialverwaltungsrecht: Umfang der Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers bei einem Überprüfungsantrag. Pflicht zur inhaltlichen Prüfung bei fehlender Begründung des Überprüfungsantrags
Orientierungssatz
Wurde ein Überprüfungsantrag zur Überprüfung eines bestandskräftigen Sozialverwaltungsaktes (hier: Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende) ohne inhaltliche Begründung eingereicht, ist der Sozialleistungsträger nicht verpflichtet, den zur Überprüfung gestellten Bescheid inhaltlich auf mögliche Aufhebungsgründe hin zu prüfen. Vielmehr kann er den Überprüfungsantrag unter Verweis auf die Bindungswirkung des Bescheides ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.07.09 hob der Beklagte gegenüber den Klägern teilweise Leistungen für Juli 2009 auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 04.10.2011 beantragten die Kläger die Überprüfung des vorgenannten Bescheides ohne diesen Antrag zu begründen. Mit Bescheid vom 16.08.2012 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass es Ziel der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei, nicht an Entscheidungen festhalten zu müssen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage anders darstelle oder geändert habe. Um dies überprüfen zu können, sei es erforderlich, dass der Leistungsberechtigte zu erkennen gebe, was an der zu überprüfenden Entscheidung fehlerhaft gewesen sein sollte. Werde eine Begründung nicht abgegeben oder werde pauschal darauf verwiesen, dass zu geringe Leistungen bewilligt worden seien, sei nicht ansatzweise etwas vorgebracht, was für die Unrichtigkeit spreche. In diesem Fall dürfe sich die Behörde ohne Sachprüfung darauf berufen, dass der Bescheid bindend geworden sei.
Hiergegen haben die nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger am 17.09.2012 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch enthielt keine Begründung. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird in dem Widerspruchsbescheid nochmals ausgeführt, dass durch die Kläger nicht einmal ansatzweise etwas vorgebracht werde, was für die Unrichtigkeit der bestandskräftigen Entscheidung sprechen könnte. Bei fehlenden bzw. vollkommen unsubstantiiert vorgebrachten Angaben bei Überprüfungsanträgen sei eine Verpflichtung der Behörde für eine nochmalige Sachprüfung nicht gegeben und der Verweis auf die Bindungswirkung des Bescheides daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Hiergegen haben die Kläger am 13.12.12 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass die Behörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müsse. Eine weitere Klagebegründung sollte in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Nach dreimaliger Aufforderung des Gerichts um Stellungnahme, aus welchen Gründen der zur Überprüfung gestellte Bescheid rechtswidrig sein soll, teilte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte mit, dass bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft die Kopfteilmethode nicht beachtet worden sei. Im Verhandlungstermin wurde zudem ausgeführt, dass zu Gunsten des Klägers A. die Versicherungspauschale vom Kindergeld abzuziehen sei. Der leicht adipöse Kläger A. habe ein erhöhtes Unfallrisiko und daher eine Unfallversicherung abgeschlossen. Zudem sei das Pflegekind R. P. als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt worden, obwohl er diese bereits verlassen hatte.
Die Kläger beantragen,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.07.2009 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 16.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner Argumentation im Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 16.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Der Beklagte hat in seinen angegriffenen Entscheidungen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger keinerlei Begründung für ihren Überprüfungsantrag angegeben haben. Es wurde nur pauschal angegeben, dass sie der Meinung seien, dass ihnen mehr Geld zustehen würde. Trotz anwaltlicher Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren sei nicht angegeben worden, aus welchen Gründen der zur Überprüfung gestellte Bescheid rechtwidrig sein sollte.
Der Beklagte hat sich zu Recht ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung seiner bestandskräftigen Bescheide berufen, weil von den Klägern nichts vorgebracht worden sei, was für die Unrichtigkeit der zu überprüfenden Bescheide sprechen könnte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X. Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 2 SGB X bestimmt die Behörd...