Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die 1962 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.05.2015. Zuvor war ihr auf ihren Antrag vom November 2011 hin eine bis zum 30.04.2015 befristete Rente von der Beklagten bewilligt worden. Es war ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich wegen einer psychischen Erkrankung angenommen worden.

Am 04.12.2014 beantragte sie die Weiterzahlung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 113 des Bandes „Ärztliche Gutachten“, im Folgenden: VAM, verwiesen.

Die Beklagte ließ die Klägerin erneut neurologisch und psychiatrisch am 19.02.2015 untersuchen. Es wurde ein Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden täglich angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 136 bis 157 des Bandes „Ärztliche Gutachten“, im Folgenden: VAM, verwiesen.

Mit Bescheid vom 05.03.2015 und Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 lehnte die Beklagten die Gewährung einer Rente ab dem 01.05.2014 ab bzw. wies den Widerspruch zurück. Auf Bl. 3 - 4 d. A. wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

Am 06.07.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Dieses hatte ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich ermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 49 bis 85 d. A. verwiesen. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG hat das Gericht ein weiteres Gutachten eingeholt. Dieses ermittelte ein Leistungsvermögen von mehr als 3 Stunden und weniger als 6 Stunden täglich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 102 - 153 d. A. verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, sie wende sich dagegen, dass Dr. K. bei ihr Gutachten für die Beklagte mit einer fehlenden Behandlung und dadurch bedingt nicht gegebenen Leidensdruck begründet habe. Sie sei in Behandlung gewesen. Ab Januar 2014 habe sie ihre bisherige Ärztin nicht mehr behandelt. Vor November 2014 sei eine Weiterbehandlung nicht möglich gewesen. Seitdem sei sie bei Dr. Z. in Behandlung. Aus ihren Befunden ergäben sich die Erkrankungen der Klägerin und das aufgehobene Leistungsvermögen. Ferner sei auf den Befund von Dr. E. zu verweisen. Aus dem letzten Gutachten folge ein Rentenanspruch, wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes wegen voller Erwerbsminderung. Das Gericht hat die Klägerin angehört. Sie trägt schlimme Hautprobleme vor. Ihre Schulter sei ganz Matsch, die Orthopäden würden aber behaupten, es sei in Ordnung. Es geben Zeiten, da komme sie nicht vorwärts. Sie leide an Sehstörungen und Schwindel. Sie habe Panikattacken. Sie nehme Medikamente.

Sie beantragt:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2015 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin seit dem 01.05.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten hält das Gutachten nach § 109 für unschlüssig. Der Sachverständige habe eine qualitative Einschränkung ermittelt und hieraus ohne weiteres eine quantitative Einschränkung festgestellt.

Die Beteiligten haben unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze verhandelt. Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Klägerin stand zum 01.05.2015 und auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung zu.

Die Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ergibt sich aus § 43 Abs. 1, 3, § 101 Abs. 1 SGB VI.

Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Arbeitsmarkt ist hierbei ebenso wenig zu berücksichtigen wie die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Ausbildungsstand des Versicherten.

Es ist nicht nachgewiesen und nicht nachweisbar, dass die Klägerin nicht jedenfalls körperlich leichte und psychisch anspruchslose Tätigkeiten mindestens 6 Stunden wegen einer Erkrankung oder Behinderung ohne besondere Einschränkungen verrichten kann. Sie ist wegefähig und bedarf keiner unüblichen Pausen. Die doppelte Verneinung trägt der objektiven Beweislast Rechnung. Die üblichen Formulierungen sind zwar leichter zu lesen, im Grunde aber falsch und verleiten dazu, die Beweislast nicht in der gebotenen Weise zu beachten.

Der Schwerpunkt liegt bei einer möglichen psychischen Erkrankung. In Hinblick auf die übrigen Erkrankungen, Bluthochdruck, Hypothyreose, Neurodermitis, Zustand nach Ovarektomie links, Migräne Aura sind hieraus folgenden für das oben beschriebene Leistungsbild erhebliche Einschränkungen weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus den gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. med. F. in seinem Gutachten auf S. 20 - 22 geschilderten orthopädischen Beschwerden keine für das beschrie...

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