Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Darlegung der krankheitsbedingten Verhinderung eines Rechtsanwalts als Grund einer Terminverlegung
Orientierungssatz
1. Stellt ein Rechtsanwalt einen Terminverlegungsantrag wegen einer krankheitsbedingten Verhinderung erst kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung (hier: Antragstellung am Vortag), muss er Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung so darlegen und nachweisen, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht und damit die Terminverlegung geboten ist.
2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bei fehlender Offenlegung von Erwerbseinkommen (hier: Hilfebedürftigkeit abgelehnt).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Kläger begehren Leistungen nach dem SGB II. Es handelt sich um polnische Staatsbürger, die in Polen arbeiten und in Deutschland leben. Der Kläger zu 1) ist selbstständiger Taxifahrer. Das Unternehmen ruhte seit dem 01.10.2010 (Bl. 31 d. LA). Ab dem 01.05.2011 hat er es wieder aufgenommen (Bl. 116 d. LA). Die Klägerin arbeitet jedenfalls als Aushilfe auf einem Markt. Im Leistungsantrag wurden 50,- € monatlich als Einkommen angegeben.
Mit Antrag vom 20.10.2011 beantragten die Kläger vom Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 25.11.2011 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Hiergegen erhoben die Kläger erfolglos Widerspruch. Vornehmlich stellte der Beklagte auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab. Er führte aber auch aus, dass von fehlender Hilfebedürftigkeit wegen ungeklärter Einkommensverhältnisse auszugehen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013, Bl. 5 - 11 d. A. verwiesen.
Die Kläger beantragten,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 (Az.: W ) zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 13.09.2013 den Klägern nach § 106a Abs. 2 SGG aufgegeben, ihre Einkommensverhältnisse für den Leistungszeitraum darzulegen (Bl. 18a d.A.) und einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.11.2013 bestimmt. Die Kläger haben am 28.10.2013 erfolglos die Verlängerung der gesetzten Frist bis zum 20.11.2013 beantragt (Bl. 36 d.A.). Am 18.11.2011 haben die Kläger erfolglos die Verlegung des Termins beantragt (Bl. 37, 38 d.A.). Am Tag der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite um Aufhebung des anberaumten Termins wegen einer Erkrankung der Prozessbevollmächtigten “gebeten„ (Bl. 40, 41 d.A.). Das Gericht hat den Termin nicht verlegt. Die persönlich geladenen Kläger sind zum Termin nicht erschienen.
Das Gericht hat zu den Einkommensverhältnissen Beweis durch Vernehmung des Zeugen M. erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 verwiesen.
Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf den Akteninhalt, den Inhalt der Akte S 14 AS 449/13 und die Akten des Beklagten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht den Verhandlungstermin durchführen durfte und nicht vertagen musste. Gemäß § 110 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Dadurch soll den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess ermöglicht werden. Dies schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung. Allerdings obliegt es dem Prozessbevollmächtigten in einem solchen Fall, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Deshalb müssen, wenn der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet wird, dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit gemacht und diese etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 LA 57/11 -, juris). Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer...