Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Erstausstattung einer Wohnung. Nachkauf eines Hausratsgegenstandes nach unbeabsichtigter Zerstörung als Erstausstattung
Orientierungssatz
1. Zum Bestehen durchgreifender Zweifel am Vorliegen einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Notlage bei nur ausweichendem Auskunftsverhalten von Antragstellern.
2. Auch die im Rahmen eines Umzugs erfolgte unbeabsichtigte Zerstörung eines zum Haushalt eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gehörenden und für die Lebensführung wichtigen Einrichtungsgegenstandes (hier: Waschmaschine) kann einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung begründen, um den Gegenstand zu ersetzen.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.
Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 16. Juli 2014 eingegangene Antrag vom gleichen Tage, mit dem der Antragsteller (sinngemäß) beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 86b Abs 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ist zulässig (dazu unter 1.), jedoch nicht begründet (dazu unter 2. bis 4.).
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere geht die Kammer zugunsten des Antragstellers derzeit noch von dessen Prozessfähigkeit im Sinne des § 71 Abs 1 SGG aus und wartet insoweit die im Hauptsacheverfahren des Antragsteller - S 26 AS 977/11 - von Amts wegen durch die Einholung von fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten bereits eingeleiteten medizinischen Ermittlungen zu dieser Frage ab.
2. Der danach zulässige Antrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Nach der genannten Vorschrift des § 86b Abs 2 S 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach summarischer Prüfung des zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterials treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile - insbesondere einer existenziellen Notlage - nötig erscheint. Anordnungsgrund, dh die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, und Anordnungsanspruch, dh die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, sind geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 3.), so dass es nicht darauf ankommt, ob er auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte (dazu unter 4.).
3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, dh die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Bereits das prozessuale Verhalten des Antragstellers spricht nicht für das tatsächliche Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit und mithin nicht für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Denn der Antragsteller hat auf die ausdrückliche gerichtliche Nachfrage vom 23. Juli 2014, warum erst etwa neun Monate nach der (vermeintlichen) irreparablen Beschädigung der Waschmaschine und des Wäschetrockners gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird, nicht konkret geantwortet. Vielmehr erschöpfte sich seine Stellungnahme zu dieser - konkret auch von ihm bezeichneten - entsprechenden gerichtlichen Verfügung weitgehend in Wiederholungen des bisherigen Vorbringens. Gleiches gilt für die in der gleichen gerichtlichen Verfügung formulierten Frage, wie er - der Antragsteller - in einem Zeitraum von etwa neun Monaten für die Reinhaltung seiner Wäsche ohne funktionstüchtige Waschmaschine gesorgt hat. Auch hierauf blieb der Antragsteller eine konkrete und vor allem plausible Antwort schuldig. So aber verhält sich kein Antragsteller, der auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II in einer Weise angewiesen ist, die - mangels anderweitiger Hilfemöglichkeiten - eine Leistungsgewährung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnte und ein sofortiges (gerichtliches) Tätigwerden unabdingbar macht.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes weder glaubhaft gemacht noch plausibel. Insgesamt zeichnet das in den entscheidenden Punkten ausweichende Auskunftsverhalten des Antragstellers ein typisches Bild von Personen, die ihnen ungünstige tatsächliche Umstände verschleiern wollen oder die über nicht offenbarte - ggf anderweitige - Hilfemöglichkeiten verfügen. Dies w...