Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit einer Klage auf Gewährung von Grundsicherungsleistung als Zuschuss bei vorangegangenem Verwaltungsverfahren über darlehensweise Leistungsgewährung
Orientierungssatz
Hat ein Träger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Antrag auf darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende abgelehnt, ist eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Ablehnungsbescheid mit dem Ziel, die Leistung nunmehr als Zuschuss zu erhalten, bereits unzulässig, da es mangels vorausgegangenem Antrag an den Grundsicherungsträger schon an einer entsprechenden Beschwer fehlt.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 als Zuschuss und/oder als Darlehen zu gewähren.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02. Juli 2018, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 28. Mai 2018 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 22. Mai 2018, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 02. Mai 2018 auf Gewährung darlehensweiser Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 5 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02. Juli 2018.
Mit Schriftsatz vom 02. August 2018 - bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage - hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Er meint, zumindest seien Leistungen als Darlehen zu gewähren. Im Ergebnis bedürfe es aber keiner Darlehensgewährung, da das Vermögen den Freibetrag nicht übersteige. Das selbstgenutzte Hausgrundstück sowie das darauf befindliche Haus selbst seien von angemessener Größe und stellten deshalb Schonvermögen dar. Selbst die gesamte Grundstücksgröße stelle sich als angemessen dar, weil auf die Ortsüblichkeit abzustellen sei. Abgesehen davon dürfe die Anrechnung der vollen Grundstücksgröße ohnehin nicht erfolgen, da das Grundstück für den Kläger wegen der Eigentümergemeinschaft mit seinem Bruder nicht verwertbar sei. Schließlich sei die Ansparung auf dem Girokonto erfolgt, um eine neue Heizungsanlage bezahlen zu können; die Zahlung sei auch zwischenzeitlich vorgenommen worden.
Der Kläger beantragt nach entsprechender gerichtlicher Nachfrage, ob Leistungen als Darlehen oder als Zuschuss begehrt werden, nunmehr (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung der mit seinem Bescheid vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, ihm passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Er ergänzt, dem Kläger sei es zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, das Barvermögen auf seinem Girokonto zum Lebensunterhalt einzusetzen. Daneben könne der Kläger über seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück allein nach § 2033 Abs 1 BGB verfügen; eine Verpfändung sei auch ohne Zustimmung des Miteigentümers möglich. Zudem habe der Bruder des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - L 25 AS 1443/18 B ER - erklärt, dass er - der Bruder - bereit sei, seine Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld zu erteilen; eine solche Eintragung sei dennoch von dem Kläger nicht vorgenommen worden.
Bereits zuvor lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2018 die Gewährung von Zuschussleistungen nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 ab. Über die hiergegen erhobenen Klagen, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 registriert wurden, hat die Kammer bislang nicht e...