Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klagen im sozialgerichtlichen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 23/14 als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von von dem beklagten Jobcenter gegen die Kläger zu deren Lasten verfügter Änderungsverfügungen im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Vorab ist streitig, ob die Klagen als zurückgenommen gelten.

Die Kläger stehen seit geraumer Zeit im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem beklagten Jobcenter.

Aufgrund eines entsprechenden Fortzahlungsantrages bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bewilligungsbescheid vom 26. November 2009/07. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 - vorläufig - Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.

Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2009 bis 31. März 2010 - vorläufig - geringere Leistungen. Den hiergegen mit Schreiben vom 01. Juli 2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2013 zurück.

Die Kläger haben hiergegen mit Schriftsatz vom 02. Januar 2014 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. In der Klageschrift führten sie ua aus, der den Klägern zugestellte Änderungsbescheid weise rechtliche Fehler in der Berechnung (beispielsweise hinsichtlich der Freibeträge) aus. Ferner baten sie darum, ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, die Klage auch zu begründen und stellten darüber hinaus in Aussicht, dass weiterer Vortrag folgen werde.

Nachdem das Gericht die Kläger mehrfach aufgefordert hatte, die Klage zu begründen, hat es die Kläger mit Verfügung vom 05. September 2014 (gefertigt am 01. Oktober 2014) auf Folgendes hingewiesen:

“… in dem Rechtsstreit werden die Kläger zur Förderung des Verfahrens aufgefordert, die Klage zu begründen. …„

Weiter heißt es in der Verfügung ua:

“Es wird darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (§ 102 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz […]).

[…]

Die Kläger werden hiermit auf die gesetzlichen Folgen des Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen.„

Die gerichtliche Verfügung, die mit vollständiger Unterschrift des (zum damaligen Zeitpunkt) zuständigen Kammervorsitzenden unterzeichnet worden ist, ist den Klägern mit gedruckter vollständiger Unterschrift des Kammervorsitzenden am 01. Oktober 2014 als beglaubigte Abschrift mittels Zustellungsurkunde zugestellt worden.

Mit Verfügung vom 05. Februar 2015 ist den Beteiligten (formlos) mitgeteilt worden, dass das Verfahren durch Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens beendet worden sei.

Mit (nunmehr anwaltlichem) Schriftsatz vom 09. April 2015 haben die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Eine Begründung dieses Antrages erfolgte - trotz Aufforderung - nicht.

Das Sozialgericht Neuruppin hat auf diesen Schriftsatz das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 23/14 unter dem neuen Aktenzeichen S 26 AS 789/15 fortgeführt.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die Klagen nicht als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist,

sowie ferner die mit dem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2012 verlautbarten Änderungsverfügungen des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass die Klagen als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,

und

hilfsweise die Klagen abzuweisen.

Er meint, die Voraussetzungen für eine sog Klagerücknahmefiktion lägen vor; im Übrigen seien die angegriffenen Entscheidungen rechtmäßig, darüber hinaus trügen die Kläger auch nicht vor, woraus sich die Rechtswidrigkeit konkret ergeben solle.

Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Dezember 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten zu den (weiteren) Verfahren der Kläger mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 783/15 bis S 26 AS 789/15 und S 26 AS 1676/15 bis S 26 AS 1679/15 sowie auf die die Kläger betreffenden mehrbändigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Dezember 2015 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge