Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 19. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Überprüfungsentscheidungen verpflichtet, die sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsverfügungen vom 29. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 sowie die sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsverfügungen vom 08. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2017 noch weitergehend abzuändern und dem Kläger passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume vom 01. August 2016 bis zum 31. August 2016, vom 01. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016, vom 01. Januar 2017 bis zum 31. März 2017, vom 01. Mai 2017 bis zum 30. September 2017 sowie vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 ohne Berücksichtigung der dem Kläger in diesen Zeiträumen zugeflossenen Zahlungen der Mutter des Klägers als Einkommen - unter Beibehaltung der bisherigen Berechnungsparameter - und unter Berücksichtigung der für diese Zeiträume bereits gezahlten Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens - dem Grunde nach - zu 9/10 zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren im Wesentlichen darüber, ob dem Kläger über die im Zugunstenverfahren nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bereits zuerkannten Leistungsansprüche hinaus noch höhere Leistungsansprüche zustehen, insbesondere ob - wie der Beklagte im Zugunstenverfahren verfügt hat - die von dem Beklagten berücksichtigten Einnahmen aus Zuwendungen der Mutter des Klägers - der Zeugin E. - den Hilfebedarf des Klägers in den Zeiträumen vom 01. August 2016 bis zum 31. August 2016, vom 01. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016, vom 01. Januar 2017 bis zum 31. März 2017, vom 01. Mai 2017 bis zum 30. September 2017 sowie vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 mindern.
Der im September 1979 geborene Kläger übte nach seinen eigenen Angaben zunächst seit dem Jahre 2011 ein Kleingewerbe im Kraftfahrzeugreparaturbereich aus und gründete im Jahre 2014 zusammen mit seinem Vater und einem Herrn F. die „G-UG (haftungsbeschränkt)“, hielt zunächst 33,3 Prozent der Geschäftsanteile, war als Gesellschaftergeschäftsführer dort angestellt und erhielt für seine Tätigkeit Einkommen als Arbeitnehmer, später verließ der Vater des Klägers die Firma und jeder der verbliebenen Gesellschafter hielt 50 Prozent der Geschäftsanteile.
Nachdem der Beklagte die Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II zunächst wegen vermeintlich fehlender Mitwirkung hinsichtlich seiner Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bestandskräftig versagt (Versagungsverfügungen vom 26. September 2016 und vom 04. Juli 2017) und im Anschluss wegen der fehlenden Aufklärbarkeit seiner Hilfebedürftigkeit bestandskräftig abgelehnt hatte (Ablehnungsverfügungen vom 29. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 und Ablehnungsverfügungen vom 08. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2017), beantragte er unter dem 04. Dezember 2017 die Überprüfung der für die Zeit ab dem 01. Januar 2016 ergangenen Verwaltungsentscheidungen, konkretisierte sein Begehren nach erfolgter Akteneinsicht mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2018 und beantragte nunmehr die Überprüfung der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen des Beklagten vom 29. November 2016 sowie vom 08. August 2017.
Mit sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom 19. April 2018 hob der Beklagte ua seine Versagungsverfügungen vom 26. September 2016 und vom 04. Juli 2017 und seine Ablehnungsverfügungen vom 29. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 sowie seine Ablehnungsverfügungen vom 08. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2017 auf und gewährte dem Kläger nunmehr passive Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Hierbei berücksichtigte er bei der Leistungsberechnung für die Zeiträume vom 01. August 2016 bis zum 30. November 2016, vom 01. Januar 2017 bis zum 31. März 2017, vom 01. Mai 2017 bis zum 30. September 2017 sowie vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 neben Einkommen aus geringfügiger nichtselbständiger Tätigkeit bei der „G-UG (haftungsbeschränkt)“ auch Darlehenszahlungen von Frau E. - der Mutter des Klägers - entsprechend der vorgelegten Darlehensverträge sowie weitere Zahlungseingänge auf dem Girokonto des Klägers von Frau E. ohne Darlehensverträge, wobei diese - mit Ausnahme des Monats September 2016, die als „Geschenk“, und des Monats November 2017, die nur als „Einzahlung auf Girokonto“ deklariert worden waren - mit dem Zusatz „Darlehen“ im Buchungstext versehen waren. Insgesamt gewährte d...