Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Gewährung von Leistungen für die Verpflegung bzw. Entschädigung von privaten Umzugshelfern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger erhält seit dem Jahre 2008 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Landratsamt N.
Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.
Am 11.09.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 19.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015 wurde der Antrag abgewiesen.
Hierzu ist eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 652/15 anhängig.
Mit Antrag vom 17.02.2017 beantragte der Kläger wiederum beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017 abgelehnt, wogegen eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1065/17 anhängig ist.
Bereits am 13.02.2017 beantragte der Kläger für einen Umzug in eine neue Wohnung in X. unter anderem die Erstattung der Kosten für 3 private Helfer für die Umzugsarbeiten.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.07.2017 übernahm der Beklagte
die Kosten für die Verköstigung der drei Helfer in Höhe von 121,75€.
Hierbei wurden entsprechend den Angaben des Klägers davon ausgegangen, dass die Helfer wie folgt im Einsatz waren:
- 4 Tage ≫ 2 Personen mit je 5 Stunden = 38,96€
- 3 Tage ≫ 3 Personen mit je 6 Stunden = 43,83€
- 2 Tage ≫ 4 Personen mit je 6 Stunden = 38,96€
Eine Kostenübernahme für die Bezahlung der Arbeitsstunden der Helfer von insgesamt 150 Stunden sei jedoch nicht möglich.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2017 Widerspruch eingelegt. Er fordere für jeden Helfer die Kosten für eine Entlohnung von 8,50€ pro geleistete Stunde entsprechend dem Mindestlohn.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2017 zurückgewiesen.
Dagegen wurde am 20.12.2017 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 17.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2017 abzuändern und dem Kläger die Umzugshelferpauschale in beantragter Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klärung der Frage, ob der Kläger erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und damit leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat das Gericht im Verfahren S 10 AS 652/15 ein Gutachten eingeholt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, sowie auf die beigezogene Akte im Verfahren S 10 AS 652/15 und das Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2020 verwiesen.
Dieser führt in seinem Gutachten aus, sich beim Kläger eher mäßige Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates fänden. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergäben sich hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit keine wesentlichen Änderungen für die Zeit ab dem 01.09.2014. Der Kläger sei 11 Monate in fachpsychiatrischer Behandlung nach der Versichertenauskunft wegen einer Erkrankung aus dem Bereich der Affektiven Störungen bzw. der Neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gewesen. Aus den beigezogenen Unterlagen werde erkennbar, das beim Kläger als primäre relevante Gesundheitsstörung weiterhin eine deutliche psychische Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit bestehe. Der Kläger sei auch weiterhin, insbesondere ab dem 01.09.2014 wegen dieser Gesundheitsstörung auf absehbare Zeit außerstande unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Gegenüber dem vom gerichtlichen Sachverständigen im Verfahren S 13 AS 150/09 am 23.06.2010 erstellten Gutachten vom 23.06.2010, in welchem festgestellt wurde, dass der Kläger auf absehbare Zeit außerstande sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, ist keine Verbesserung im Gesundheitszustand des Klägers ab dem 01.09.2014 eingetreten.
Entscheidungsgründe
Nachdem der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden dazu gehört.
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