Tenor
I. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Veröffentlichung der Prüfungsbewertung für die von der Antragstellerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtung "I.-Pflegeklinik S.", bis zum 31.08.2010 zu unterlassen.
II. Die Anordnung zu I gilt vorläufig, bis über den zugrunde liegenden Unterlassungs-anspruch bestands- oder rechtskräftig entschieden ist.
III. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
IV. Die Antragstellerin trägt 1/3, die Antragsgegner tragen 2/3 der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
V. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe
Streitig ist einerseits die Frage, ob die Antragsgegner (AG) berechtigt sind, die (zunächst) für den 25.01.2010 angekündigte - derzeit ausgesetzte - Veröffentlichung einer Prüfungsbewertung gemäß § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) im Internet vorzunehmen; andererseits die Verpflichtung, die Ergebnisse des Transparenzberichts in der vollstationären Einrichtung auszuhängen.
I.
Die Antragstellerin (ASt) ist Trägerin der stationären Spezial-Pflegeeinrichtung "I.-Pflegeklinik ". Die AG sind die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Bayern.
Am 18.08.2009 führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Bayern eine Qualitätsprüfung durch, aufgrund derer der Prüfbericht vom 09.09.2009 erstellt wurde; der MDK erstellte ferner einen Transparenzbericht mit folgenden Noten:
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2,4 gut (Pflege und medizinische Versorgung) |
0,0 k.A. (Umgang mit demenzkranken Bewohnern) |
1,3 sehr gut (soziale Betreuung und Alltagsgestaltung) |
1,0 sehr gut (Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene) |
Gesamtergebnis: 1,8 gut. |
Mit Schreiben vom 18.09.2009 wurde der ASt im Rahmen eines schriftlichen Anhörungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zu den in dem Prüfbericht gegebenen Feststellungen und Empfehlungen Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom 21.12.2009 kündigte der AG zu 1 an, den aufgrund einer am 18.08.2009 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchgeführten Qualitätsprüfung erstellten Transparenzbericht einschließlich der aufgrund der Transparenzvereinbarung nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gebildeten Noten spätestens innerhalb von 28 Tagen im Internet zu veröffentlichen. Die ASt wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, einen Kommentar zu den Prüfergebnissen von maximal 3000 Zeichen inklusive Leerzeichen ins Internet einzustellen.
Mit E-Mail vom 11.01.2010 zeigten sich die Bevollmächtigten der ASt gegenüber den AG an und teilten mit, die ASt gebe die Veröffentlichung des Transparenzberichts nicht frei. Die AG reagierten mit E-Mail vom 11.01.2010 unter Hinweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 04.01.2010 (S 2 P 112/09 ER); ein offensichtlicher Fehler im Prüfverfahren liege nicht vor.
Die Prozessbevollmächtigten der ASt nahmen mit Schreiben vom 13.01.2010 zu den Feststellungen in dem Transparenzbericht Stellung; die Benotung der Einrichtung der ASt sei grob fehlerhaft, da diese über angestellte ärztliche Kräfte verfüge. Der MDK habe es unterlassen, Besonderheiten der Einrichtung herauszustellen beziehungsweise ausreichend zu berücksichtigen. Weitere E-Mails der ASt und der AG erfolgten unter dem 19.01.2010. Am 21.01.2010 hat die ASt mit Telefax vom 21.01.2010 beim Sozialgericht Nürnberg einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die AG haben - nach einem Telefonat mit dem Vorsitzenden der 9. Kammer - mit Telefax vom 22.01.2010 mitgeteilt, dass der Transparenzbericht betreffend die ASt vorerst nicht veröffentlicht werde.
Die ASt beantragt,
die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die Veröffentlichung - im Internet oder in sonstiger Weise - der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom 18.08.2009 über die vollstationäre Einrichtung der Ast und dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen;
festzustellen, dass die ASt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die Zusammenfassung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung in der vollstationären Einrichtung der ASt vom 18.08.2009 in der Pflegeeinrichtung auszuhängen.
Die AG beantragen mit Schreiben vom 28.01.2010,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch könne erst dann zum Tragen kommen, wenn offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet würden; hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. Selbst wenn man den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens als offen ansehen wollte, führe die Interessenabwägung nicht dazu, dass eine einstweilige Anordnung zu erlassen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten mitsamt Anlagen Bezug genommen.
II.
Das Sozialgericht Nürnberg ist zur Entscheidung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als das Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (§ 86b des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. §§ 8 und 57 SGG), da die ASt ihren S...