Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Gewährung von Leistungen für die Einlagerung von Einrichtungsgegenständen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger erhält seit dem Jahre 2008 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Landratsamt N..
Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.
Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15.05.2017 wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 22.12.2004 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Dementsprechend wurde daher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab den 01.01.2005 auf Dauer bewilligt.
Am 11.09.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 19.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015 wurde der Antrag abgewiesen.
Hierzu ist eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 652/15 anhängig.
Mit Antrag vom 17.02.2017 beantragte der Kläger wiederum beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017 abgelehnt, wogegen eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1065/17 anhängig ist.
Bereits am 13.02.2017 beantragte der Kläger im Zuge eines Umzugs in eine neue Wohnung in X. unter anderem die Erstattung der Kosten für die Einlagerung von Möbel-und Einrichtungsgegenständen, da ein Räumungstermin seiner bisherigen Wohnung kurzfristig für den 16.02.2017 anberaumt worden war. Hierzu wurde ein unbefristeter Mietvertrag mit der Fa. Z. vom 01.03.2017 vorgelegt, wonach eine Lagerparzelle zum Preis von 47,60€ monatlich angemietet wurde.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.05.2017 gewährte der Beklagte Einlagerungskosten in Höhe von 273,48€ für die Zeit vom 01.03.2017 bis 31.05.2017. Für die Zeit ab Juni 2017 wurde eine Übernahme dieser Kosten abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2017 Widerspruch eingelegt.
Zur Begründung wird angeführt, dass es nicht möglich sei in der jetzt angemieteten Wohnung sämtliche eingelagerten Möbel- und Einrichtungsgegenstände unterzubringen. Ein menschenwürdiges Wohnen sei dann nicht mehr möglich. Er benötige den Platz in der neuen Wohnung zudem für seine zahlreiche Gymnastikgeräte um seinen Bewegungsapparat aufrechterhalten zu können.
Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2017 zurückgewiesen.
Dagegen wurde am 04.12.2017 Klage zum Sozialgericht Nürnberg eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die beantragten Einlagerungskosten zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat ferner beim Sozialgericht Nürnberg bezüglich der Übernahme der Kosten für die Einlagerung seiner Einrichtungsgegenstände in einer Lagerparzelle der Firma Z. zum Mietpreis von monatlich 47,60€ Klage gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Landratsamt N. Sozialwesen - unter dem Aktenzeichen S 4 SO 187/17 erhoben.
Zur Klärung der Frage, ob der Kläger erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und damit leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat das Gericht im Verfahren S 10 AS 652/15 ein Gutachten eingeholt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, sowie auf die beigezogene Akte im Verfahren S 10 AS 652/15 und das Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2020 verwiesen.
Dieser führt in seinem Gutachten aus, sich beim Kläger eher mäßige Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates fänden. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergäben sich hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit keine wesentlichen Änderungen für die Zeit ab dem 01.09.2014. Der Kläger sei 11 Monate in fachpsychiatrischer Behandlung nach der Versichertenauskunft wegen einer Erkrankung aus dem Bereich der Affektiven Störungen bzw. der Neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gewesen. Aus den beigezogenen Unterlagen werde erkennbar, das beim Kläger als primäre relevante Gesundheitsstörung weiterhin eine deutliche psychische Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit bestehe. Der Kläger sei auch weiterhin, insbesondere ab dem 01.09.2014 wegen dieser Gesundheitsstörung auf absehbare Zeit außerstande unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Gegenüber dem vom gerichtlichen Sa...