Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.09.2014 bzw. 01.10.2008 hat.

Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger erhält seit dem Jahre 2008 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Landratsamt N.

Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.

Deshalb lehnte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.10.2008 mit Bescheid vom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2019 unter Verweis auf die fehlende Erwerbsfähigkeit auch ab. Das Sozialgericht Nürnberg wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 16.03.2011 (Aktenzeichen S 13 AS 150/09) ab. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom Bayerischen Sozialgericht mit Urteil vom 28.11.2012 (Aktenzeichen L 11 AS 315/11) zurückgewiesen.

Den sich anschließenden Antrag auf SGB II bezüglich der Gewährung von Leistungen für die Zeit vom Leistungen vom 28.03.2011 bis 31.08.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2011 erneut ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 27.08.2014 (Aktenzeichen S 8 AS 1681/11) zurückgewiesen. Die Berufung hiergegen war ebenfalls nicht erfolgreich (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.07.2015 - Aktenzeichen l 11 AS 713/14).

Am 11.09.2014 beantragte der Kläger schließlich erneut beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.09.2014 wurde der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II wiederum abgelehnt, da er nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II sei und damit keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II habe.

Hiergegen wurde Widerspruch erhoben, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 zurückgewiesen wurde.

Am 12.06.2015 wurde Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Der Kläger begehrt sinngemäß,

1. den Bescheid vom 19.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 01.10.2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren

3. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu gewähren.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass er nicht erwerbsunfähig sei und dass er somit einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wird vorgetragen, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin erwerbsunfähig sei.

Er sei damit vom Bezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Dies sei bereits mehrfach vom Sozialgericht Nürnberg und vom Bayerischen Landessozialgericht so entschieden worden.

Mit Bescheid vom 15.05.2017 der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger schon seit dem 22.12.2004 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Dementsprechend wurde dann auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab den 01.01.2005 auf Dauer bewilligt.

Am 27.07.2015 übersandte der Kläger dem Sozialgericht ein Attest seines Hausarztes vom 24.07.2015, wonach er wegen einer psychogenen Belastungsreaktion nicht in der Lage sei an Gerichtsterminen teilzunehmen.

Mit Beweisanordnung vom 02.11.2020 wurde der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. D. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt, nachdem der Kläger weder zu einer persönlichen Begutachtung in seiner Wohnung, noch in den Räumen des Sozialgerichts Nürnberg am 02.11.2020 bereit war.

Gutachterlich war die Frage zu klären, ob der Kläger ab dem 01.09.2014 erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und damit grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II war.

Hierzu führt der gerichtliche Sachverständige Dr. D. in seinem Gutachten vom 05.11.2020 nun aus, dass sich beim Kläger eher mäßige Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates fänden. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergäben sich hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit keine wesentlichen Änderungen für die Zeit ab dem 01.09.2014. Der Kläger sei 11 Monate in fachpsychiatrischer Behandlung nach der Versichertenauskunft wegen einer Erkrankung aus dem Bereich der Affektiven Störungen bzw. der Neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gewesen. Aus den beigezogenen Unterlagen werde erkennbar, das beim Kläger als primäre relevante Gesundheitsstörung weiterhin eine deutliche psychische Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit bestehe. Der Kläger sei...

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