Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Mietkosten für einen Pkw-Stellplatz als Unterkunftskosten
Orientierungssatz
Kosten für Stellplätze oder Garagen können im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzungsvertrag über den Stellplatz unabhängig vom Wohnungsmietvertrag kündbar und auch eine Untervermietung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist (Anschluss: LSG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2018, Az. L 12 AS 346/18).
Tenor
1.) Die Klage gegen den Bescheid vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und vom 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.12.2018 wird abgewiesen.
2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.) Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist die Mietkosten für einen Pkw-Stellplatz in Höhe von monatlich 35,00 € in der Zeit vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 zu übernehmen.
Der 1987 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht seit Längerem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Seit dem 01.03.2016 lebt er in einer Mietwohnung unter der im Rubrum genannten Adresse. Die Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 305,00 €, hinzu kommen 50,00 € für kalte Nebenkosten. Darüber hinaus fallen 35,00 € für die Miete eines Pkw-Stellplatzes in einer Tiefgarage an. Nach dem sog. schlüssigen Konzept der Stadt X beträgt die Mietobergrenze für einen 1-Personen-Haushalt mit einer Wohnungsgröße von bis zu 50 m² 397,00 € (Nettokaltmiete und "kalte" Nebenkosten, also ohne Heizung). Bis zu diesem Richtwert werden die Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) seitens des Beklagten als angemessen anerkannt. Der Mietvertrag vom 13.02.2016 sieht in § 10 Abs. 2 vor, dass der Mieter ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zur Weitervermietung der Mietsache noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte befugt ist. Eine etwaige Erlaubnis des Vermieters gilt für den jeweiligen Einzelfall.
Mit Bescheid vom 11.10.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich jeweils 800,00 €. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus dem seinerzeitigen Regelbedarf von 416,00 €, aus der Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 305,00 €, aus den Heizkosten von monatlich 29,00 € sowie aus den kalten Nebenkosten in Höhe von monatlich 50,00 €. Die Kosten für den Kfz-Stellplatz in Höhe von monatlich 35,00 € wurden nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08.11.2018 Widerspruch ein und machte geltend, dass die monatliche Grundmiete 340,00 € und nicht 305,00 € betrage. Mit Bescheid vom 22.11.2018 änderte der Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 11.10.2018 für die Zeit vom 01.12.2018 bis 28.02.2019 insoweit ab, als dass ab dem 01.12.2018 nur noch monatliche Heizkosten in Höhe von 21,00 € berücksichtigt wurden. Da zudem aus einem vorhergehenden Leistungszeitraum noch ein Guthaben zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 42,34 € bestand, wurde dies von den Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Dezember 2018 abgezogen.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.11.2018 änderte der Beklagte die vorhergehenden Bescheide insofern ab, als dass für die Monate Januar und Februar 2019 der zum 01.01.2019 erhöhte Regelsatz in Höhe von monatlich jeweils 424,00 € in die Bedarfsberechnung Eingang fand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.10.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Kosten für einen Stellplatz grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fielen, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienten.
Hiergegen hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.01.2019 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass zwar die Kosten für einen Kfz-Stellplatz grundsätzlich nicht übernommen würden. Eine Ausnahme sei jedoch dann zu machen, wenn die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar sei und sich der Mietpreis bei fehlender Abtrennbarkeit noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit bewege. Sofern der Mietvertrag wie beim Kläger daher auch die Anmietung eines Stellplatzes beinhalte und der Vermieter schriftlich bestätige, dass eine Abtrennbarkeit nicht möglich sei, dann seien neben der monatlichen Kaltmiete und den Nebenkosten auch die Kosten für den Stellplatz zu übernehmen. Dadurch dass sich die Gesamtkosten inklusive des Stellplatzes vorliegend auf 390,00 € beliefen und die Mietobergrenze der Stadt X bei 397,00 € liege, seien die Kosten für den Stellplatz zu übernehmen. Er vertritt zudem die Rechtsauffassung, dass ähn...