Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1969 geborene Kläger beantragte am 03.05.2012 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch den Orthopäden Dr. N. untersuchen und begutachten. Dieser stellte folgende Diagnosen:
1. Rezidivierende Lumbalgien bei geringgradig degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Symptomatik.
2. Rezidivierende Cervicalgien ohne Nachweis höhergradiger degenerativer Veränderungen, keine radikuläre Symptomatik.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.10.2012 ab, weil die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht erfüllt seien.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 zurück.
Mit seiner am 24.01.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren nach Erwerbsminderungsrente weiter.
Das Gericht hat die Akte des Zentrums Bayern Familie und Soziales beigezogen und Befundberichte der Ärzte Dr. I., Dr. H. und Dr. G. eingeholt. Zur Bestimmung von Art und Ausmaß der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Chirurgen Dr. D.. In seinem Gutachten vom 25.09.2013 nannte Dr. D. folgende Diagnosen:
1. Fehlhaltungen und Verbiegungen der Wirbelsäule, leichtgradige Funktionsstörungen mit Schmerzausstrahlung auch in den linken Kopf hinein. Fehlende radikuläre Symptomatik.
2. Radiale Epicondylopathie am linken Ellbogengelenk.
3. Belastungsbedingte Beschwerden in beiden Kniegelenken, Fußfehlform beidseits. Leicht- bis mäßiggradige Bewegungsstörung im rechten Fußgelenk ohne sichtbare Beeinträchtigung des Gangbildes.
4. Seelische Störung, derzeit nicht behandlungsbedürftig.
5. Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom.
In der Leistungsbeurteilung gelangte Dr. D. zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Beachtung gewisser Leistungseinschränkungen, welche in dem Gutachten beschrieben wurden, noch regelmäßig leichte, gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Am 07.02.2014 erstellte der auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständige gehörte Neurologe und Nervenarzt Dr. L. ein Gutachten. Nach Untersuchung des Klägers stellte Dr. L. folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Sensibles Wurzelkompressionssyndrom und Wurzelreizsyndrom S1 links
2. Somatoforme Schmerzstörung
3. Leichte depressive Episode
4. Insomnie.
Auch Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Beachtung qualitativer Einsatzbeschränkungen, welche Dr. L. in seinem Gutachten näher beschrieb, noch regelmäßig mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich leistungsfähig sei.
Im weiteren Verlauf legte der Kläger weitere ärztliche Berichte vor, insbesondere vom Klinikum B-Stadt, zu denen Dr. L. am 04.08.2014 ergänzend Stellung nahm.
Der Kläger beantragt,
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, auf den Antrag vom 03.05.2012 dem Kläger Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die eingeholten Gutachten, ärztlichen Stellungnahmen und eingereichten Schriftsätze, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 2 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein...