Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2010 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2010 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass der Beigeladene zu 1.), Herr D., D-Straße, A-Stadt, in seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand (§§ 27, 30 SGB VIII) für den Kläger ab dem 01.08.2007 nicht sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, der Pflege-, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen des Beigeladenen zu 1.), Herrn D., im Rahmen seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand §§ 27, 30 SGB VIII beim Kläger.
Der Kläger ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Zur Erfüllung seiner Aufgaben greift er auf freie Träger sowie Einzelpersonen wie den Beigeladenen zu 1.) zurück, die in den Familien vor Ort Leistungen erbringen.
Der Beigeladene zu 1.) beantragte am 04.04.2007 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status aufgrund einer beabsichtigten Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Kläger. Dabei gab er an, dass der Hilfeplan für die jeweilige Tätigkeit unter Mitwirkung aller Beteiligten erstellt werde. Es würden keine konkreten methodischen oder therapeutischen Vorgaben gemacht. Supervision fänden freiwillig statt. Eine Überprüfung finde nicht statt. Die Einhaltung werde im Hilfeplangespräch diskutiert. Es gebe keine Dienst- oder Teambesprechungen. Es werde vom Auftraggeber keine Urlaubsvertretung gestellt. Die Tätigkeit werde nach Stundenlohn vergütet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe nicht. Die vereinbarte Arbeitszeit könne frei eingeteilt werden. Es bestehe keine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. Ferner übersandte der Beigeladene zu 1.) die Rechnungen.
Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.03.2010 an. Es sei beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1.) zu erlassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe in seinem Urteil vom 06.05.1998, Aktenzeichen 5 AZR 347/97, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bei Familienhelfern bejaht. Aus den Gründen dieser Entscheidung vertrete die Beklagte die Auffassung, dass Familienhelfer regelmäßig im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig würden. Maßgebend sei hierfür, dass die Fallverantwortung im Einzelfall auch während des Einsatzes des Familienhelfers beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes verbleibe. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen folgende Punkte: Grundlage der Tätigkeit sei der verbindliche Hilfeplan, für den der Leistungsträger die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung trage; Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistungen unterliege der Beigeladene zu 1.) den Einschränkungen durch das Jugendamt des Klägers. Art, Ziel und Umfang der Hilfeleistung ergäben sich aus dem Hilfeplan; es würden Supervisionen angeboten beziehungsweise der Beigeladene zu 1.) könne sich mit anderen Kollegen austauschen; als Vergütung werde ihm eine unabhängige Stundenvergütung gewährt, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse; Der Beigeladene zu 1.) setze kein eigenes Kapital und keine eigenen Arbeitsmittel in erheblichem Umfang verbunden mit der Gefahr des Verlustes ein; Es seien keine eigenen Preisverhandlungen gegenüber dem freien/öffentlichen Träger oder den Klienten möglich. Das zu vergütende Honorar pro Stunde werde vom freien/öffentlichen Träger nach dessen gültigen Bestimmungen festgelegt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass das Ablehnen von Aufträgen grundsätzlich möglich sei und keine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen bestehe. Nach Gesamtwürdigung aller zu beurteilenden Umstände überwögen jedoch die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Mit Schreiben vom 20.05.2010 nahm der Kläger wie folgt Stellung: Art, Ziel und Umfang der Maßnahme ergäben sich zwar aus dem Hilfeplan, jedoch werde dieser gemeinschaftlich (Helfer, Familie, Jugendamt) ausgehandelt (§ 36 Absatz 2 SGB VIII). Supervision, kollegiale Beratung und andere Elemente zur fachlichen Qualifizierung biete der Kläger den Honorarkräften nicht an. Soweit dies durch die Honorarkräfte gewünscht werde, obliege dies ihrer eigenen Initiative sowie deren eigenem finanziellen Spielraum. Preisverhandlungen seien sehr wohl möglich und absolut üblich. Die Stundensätze für die Honorarkräfte seien unterschiedlich und letztlich abhängig von der Art und Schwere der Aufgabe, der beruflichen Qualifikation und den bisher gemachten Erfahrungen. Die Honorarkraft könn...