Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II. Meldeversäumnis. wichtiger Grund. Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung statt einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung

 

Orientierungssatz

1. Die Behörde kann in geeigneten Fällen anlässlich einer Einladung zu einem Meldetermin nach § 59 SGB 2 iVm § 309 SGB 3 den Betroffenen darauf hinweisen, dass eine schlichte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Falle eines Terminversäumnisses nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen wird (vgl LSG München vom 29.3.2012 - L 7 AS 967/11).

2. Ein entsprechender Hinweis ist zumindest dann nicht rechtswidrig, wenn es eine einschlägige Vorgeschichte gibt, also die Vermutung dafür spricht, dass der Kläger sich lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des Meldeversäumnisses beruft, tatsächlich aber nicht wirklich bereit ist, einen Termin einzuhalten.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Minderung des Alg-II-Anspruches in Höhe von 10 v.H. des Regelbedarfes für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.01.2017 wegen eines Meldeversäumnisses.

Mit Bescheid vom 07.06.2010 war dem Kläger Alg II für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 719,74 € bewilligt worden. Mit E-Mail vom 17.07.2016 teilte der Kläger mit, dass er in dem Zeitraum 05.09. bis 25.09.2016 eine längere Ortsabwesenheit beabsichtige. Im Rahmen eines Telefongespräches wurden ihm von seiner zuständigen Arbeitsvermittlung die Modalitäten hinsichtlich der Ortsabwesenheit erklärt. Zum damaligen Zeitpunkt war eine Bewerbung bei der Zeitarbeitsarbeitsfirma P. noch offen. Eine evtl. Arbeitsaufnahme ab Ende des Monats August war noch in Prüfung. Es wurde daher vereinbart, dass der Kläger eine Einladung für Mitte August 2016 erhält. Bei dem darauffolgenden Termin am 17.08.2016 wurde schließlich seine Bewerbungssituation besprochen. Mit Mails vom 17.08.2016 und 21.08.2016 teilte der Kläger mit, dass er nicht mehr beabsichtige, Einladungen nachzukommen. Er könne sich schließlich jederzeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen.

Zu dem vorgesehenen Termin 06.09.2016 erschien der Kläger nicht, legte jedoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 05.09. bis 23.09.2016 vor. Mit Schreiben vom 06.09.2016, zugestellt durch Einwurfeinschreiben, erfolgte daraufhin durch die Beklagte die Einladung zum Termin am 15.09.2016. In dieser Einladung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass für eine Nichterscheinung eine Bescheinigung seines Arztes erforderlich sei, aus der hervorgehe, dass der Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden könne.

Der Kläger erschien zum Termin am 15.09.2016 nicht und legte auch keine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit Schreiben vom 29.09.2016 wurde er daraufhin zu der geplanten Sanktion, der Minderung des Anspruches auf Alg II, angehört. Er führte hierzu am 05.10.2016 schriftlich aus, die Krankmeldung, per E-Mail und per Post übermittelt zu haben, die Nachweise müssten vorliegen.

Mit Bescheid vom 20.10.2016 wurde daraufhin der Alg-II-Anspruch in Höhe von 40,40 €, d.h. 10 % des Regelbedarfes, für die Dauer von drei Monaten gemindert.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit E-Mail vom 22.10.2016 und behauptete nunmehr, dass es am 15.09.2016 keinen Meldetermin gegeben hätte, obwohl er noch bei der Anhörung mitgeteilt hatte, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits per Mail und per Post an das Jobcenter gesendet zu haben. Außerdem vertrat er die Ansicht, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes als Nachweis für die Unfähigkeit zum Termin zu erscheinen, ausreichen müsse.

Mit Bescheid vom 21.12.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich der Kläger mit der am 19.01.2017 erhobenen Klage mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 begehrt.

Die Beklagte wies darauf hin, dass aus dem Kontoauszügen des Klägers eine Abbuchung vom 05.09.2016 in Höhe von 36,00 € für F. vorliege und eine Nachfrage ergeben hätte, dass es sich hierbei um eine Busfahrt von N. nach L. am 06.09.2016 gehandelt hätte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.09.2016 bis 23.09.2016 vorgelegt, obwohl er offensichtlich in der Lage war, eine Busfahrt nach L. zu unternehmen.

In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichtes Nürnberg vom 13.09.2017 war für den Kläger, trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweis, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann, niemand erschienen. Das Gericht hat daher, entsprechend dem Antrag der Beklagten, beschlossen

nach Lage der Akten zu entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat die Beklagte durch Bescheid vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 den Anspruch auf Alg ...

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