Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 wird aufgehoben.
II. Die Beigeladene wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 28.05.2014 rechtsmittelfähig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
III. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1/3 und die Beigeladene zu 2/3.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger war als Maurer und Landwirt tätig und stellte bei der Beigeladenen am 28.05.2014 im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Nürnberg im Verfahren S 15 LW 9/11 (als damaliger Beklagter) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Im Falle der sachlichen Unzuständigkeit werde beantragt, das Verfahren an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Die Vertreterin der SVLFG nahm den Antrag entgegen und sicherte baldige Bearbeitung zu.
Mit Schreiben vom 16.07.2014, eingegangen bei der Beklagten am 17.07.2014, leitete die SVLFG den Antrag an die Beklagte weiter. Auf dem Protokoll der Niederschrift des SG Nürnberg ist ein Eingangsstempel der SVLFG mit Datum 16.07.2014 vermerkt.
Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 21.07.2014 einen Antragsvordruck, der ausgefüllt übersandt werden sollte. Soweit die Beklagte nicht innerhalb von 6 Wochen etwas vom Kläger höre, gehe sie davon aus, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gewünscht würden.
Der Kläger übersandte das ausgefüllte Formular.
Mit Bescheid vom 25.11.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.05.2014 ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, da der Kläger eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen könne.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.12.2014, eingegangen bei der Beklagten am 23.12.2014, Widerspruch ein. Das Sozialgericht sei der Meinung, dass der Kläger als Maurer/Landwirt nicht mehr tätig sein könne. Die Beklagte sei daher für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zuständig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Für den Kläger sei der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich.
Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Nürnberg mit Schriftsatz vom 13.04.2015, eingegangen am selben Tag.
Das Sozialgericht wies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2006, Az.: B 5 RJ 15/05 R, hin und ernannte mit Beweisanordnung vom 04.09.2015 Dr. E. zum ärztlichen Sachverständigen.
Dr. E. diagnostizierte mit Gutachten vom 24.11.2015 wie folgt:
1. Operierter großer Narbenbruch mit verbliebener Bauchwandschwäche im Oberbauchbereich und gelegentlichen Beschwerden.
2. Fehlhaltungen und Verbiegungen an der Wirbelsäule mit allenfalls geringfügig eingeschränkter Funktion. Keine radikuläre Symptomatik.
3. Funktionsstörungen an der linken Hand mit Beeinträchtigung der Greiffunktion. Formveränderungen und Funktionsbehinderungen besonders am 1., 4. und 5. Strahl der linken Hand. Fingergelenkspolyarthrose beidseits.
4. Übergewicht mit Bluthochdruck und kombinierter Fettstoffwechselstörung (Aktenlage).
5. Leichter diffuser Leberparenchymschaden (Aktenlage).
6. Dysthymie (Aktenlage).
Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen durchführen, am besten in selbstgewählter Wechselhaltung. Vermieden werden müssten: Schwere und mittelschwere Hebe- und Tragetätigkeiten, Zwangshaltungen, keine besonderen Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und Dauerbelastbarkeit der linken Hand, keine besondere nervliche Belastung, keine überwiegend gehenden und stehenden Arbeiten, kein häufiges Steigen und keine überwiegend knienden Tätigkeiten. Das Leistungsbild betrage weniger als 8 Stunden, jedoch mindestens sechs Stunden. Der Kläger sei in der Lage, ortsübliche Anmarschwege zu Fuß von mehr als 500 Metern viermal täglich, jeweils innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die berufliche Tätigkeit als Maurer sei nur noch unter 3 Stunden zumutbar.
Bereits am 15.10.2013 erstellte Dr. E. ein Gutachten über den Kläger im Verfahren S 15 LW 9/11 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem Sozialgericht Nürnberg. Folgende Gesundheitsstörungen wurden abgegeben. Es bestünden: Ein großer Bauchwandnarbenbruch ohne Hinweise auf Passagestörung und Einklemmungserscheinungen; Fehlhaltungen und Verbiegungen an der Wirbelsäule mit allenfalls geringfügig eingeschränkter Funktion ohne radikuläre Symptomatik; Funktionsstörungen an der linken Hand mit Beeinträchtigung der Greiffunktion; Formveränderungen und Funktionsbehinderungen besonders am 1., 4. und 5. Strahl; Fingergelenkspolyarthrose beidseits; Gefühlsminderung an der Ellenseite der linken Hand; Adip...