Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit Medizinal-Cannabisprodukten.

Der am E.. F..1979 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er beantragte mit Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. I. vom 17.5.2017, eingegangen bei der Beklagten am 22.5.2017, die „Übernahme von medizinischen Cannabis-Produkten“. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 29.5.2017 darüber, dass man seinen Antrag am 22.5.2017 erhalten und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Unterlagen zur Prüfung vorgelegt habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.6.2017 den Antrag mit der Begründung ab, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt seien, nachdem sich der Sachverständige des MDK mit Gutachten vom 16.6.2017 zu dem Antrag ablehnend geäußert hatte.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Dazu verwies er auf seine ADHS-Erkrankung und machte unter anderem geltend, der Einsatz von Medikinet Adult 20 und 10 mg zur Verbesserung seiner Lebensqualität sei nicht erfolgreich gewesen und mit gravierenden Nebenwirkungen verbunden gewesen. Durch den unkontrollierten Einsatz dieser chemischen Substanz sei er erneut in die Arbeitslosigkeit geraten. Unter der Behandlung mit Medikinet habe er Suizidgedanken entwickelt. Krankheitsbedingt sei er auch viel zu oft am Alltag und im Berufsleben gescheitert. Dieses Scheitern sei bei der Beklagten auch hinreichend dokumentiert. Er benötige die Erlaubnis für die medizinische Verwendung von Cannabis auch im Hinblick auf den Umgang mit seinen beiden Kindern. Er habe sie aufgrund der Cannabis-Problematik bereits seit eineinhalb Jahren nicht gesehen, da die Kindesmutter den Umgang boykottiere. Die Sorgen der Kindesmutter, dass er in Gegenwart der Kinder Drogen konsumiere oder Ausfallerscheinungen haben könnte, seien herabwürdigend und haltlos. Anstelle seiner langjährigen selbst finanzierten Cannabis-Therapie bitte er daher nunmehr um Übernahme der Kosten bzw. Genehmigung dieser seit 18 Jahren erfolgreichen Therapie. Begleitet werden solle diese in Zukunft durch Dr I.. Dieser wolle den Einsatz von Cannabis gegen die Symptome der ADHS-Erkrankung weiterführen und begrüße eine zeitnahe und ärztlich kontrollierte Übernahme der Behandlung. Er selbst nutze die vielfältigen und nebenwirkungsarmen Möglichkeiten von Cannabisblüten mit vielen Pausen seit nun 18 Jahren. Er könne versichern, dass Cannabis sich deutlich auf sein Lebensgefühl und Wohlbefinden sowie typische ADHS-Symptome und Komorbiditäten auswirke und seine zeitlebens bestehende psychosomatische Erkrankung sehr positiv beeinflusse. Aufgrund der unklaren Situation in der Bundesrepublik Deutschland habe er seine Arbeit aufgrund der Tatsache verloren, dass er mit dem fachlich korrekt angewendeten Cannabis ohne den notwendigen Patientenstatus eigentlich nicht als Servicetechniker im Außendienst hätte arbeiten oder gar am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, er dies jedoch krankheitsbedingt mit Cannabis sehr zuverlässig getan habe. Wegen der nun eingetretenen Arbeitslosigkeit könne er die monatlichen Kosten für eine Selbsttherapie nicht mehr aufbringen. Dazu fügte er einen Lebenslauf sowie diverse Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen nebst weiteren Unterlagen bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.8.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 18.9.2017 erhobene Klage. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machen zur Begründung unter anderem geltend, es stehe dem Kläger keine alternative Behandlungsmöglichkeit für das Krankheitsbild ADHS mit schweren Depressionen zur Verfügung. Die Behandlung mit Medikinet sei gescheitert, da der Kläger unter Anwendung dieses Medikaments Suizidgedanken entwickelt habe. Auch die zwischenzeitlich vorgeschlagene Behandlung mit Strattera sei keine Alternative; unter Anwendung dieses Medikaments komme es ebenfalls zu suizidalen Verhaltensweisen. Erfolgreich sei nur die Behandlung mit Cannabisblüten, die der Kläger bislang gezwungenermaßen als Selbsttherapie durchführe. Diese Einschätzung teile Dr. I.. Er wolle auch die therapeutische Cannabis-Therapie, sobald sie genehmigt sei, fachärztlich durchführen und begleiten. Unter der Behandlung mit Cannabis komme es bei dem Kläger praktisch zu keinerlei Nebenwirkungen. Nur mit einer solchen Therapie sei der Kläger in der Lage, ein Leben zu führen, dass von der Krankheit ADHS nicht beeinträchtigt sei. Durch die Einnahme von Cannabis seien die Symptome soweit gelindert, dass er seinen Alltag bewältigen und auch ohne Probleme einer geregelten Arbeit nachgehen könne, ohne dort negativ aufzufallen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Verwaltungsakts vom 19.6.2017 in der Fassung des Wider...

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