Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Zeitraum vom 30. August 1970 bis 30. September 1978 weitere Beitragszeiten anzuerkennen sind und damit auch Anspruch auf die Bewilligung einer höheren Altersrente besteht.
Der Kläger erhielt im April 2011 eine Rentenauskunft. Der anliegende Versicherungsverlauf enthielt u.a. eine Lücke für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. September 1978. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei in dieser Zeit bei seinem Vater (E.) als Schlachter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Aus den Versicherungskarten 1 und 2, die der Beklagten vorlagen, ergeben sich - mit Lücken - Beitragszeiten bis 31. Dezember 1969.
Die Beklagte bat daraufhin die Krankenkasse (D.) um Angaben bezüglich der Dauer der Mitgliedschaft, Dauer der freiwilligen Krankenversicherung, gezahlte Bruttoarbeitsentgelte, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und weitere gemeldete noch verzeichnete Zeiten für den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 1970 bis 30. September 1978. Der Kläger sei nach seinen Angaben in diesem Zeitraum bei E. in F. beschäftigt gewesen. Daraufhin teilte die D. mit, folgende Mitgliedszeiten seien feststellbar: 4. November 1968 bis 29. August 1970 als Fleischer bei E. in F. Aus der beigefügten (reproduzierten) Meldekarte ergibt sich eine Abmeldung vom 4. September 1970 zum 29. August 1970. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, nicht (mehr) im Besitz einer Versicherungskarte 3 zu sein.
Mit Bescheid vom 16. März 2012 stellte die Beklagte die in einem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest. Die von der D. mitgeteilte Zeit 4. November 1968 bis 31. Dezember 1969 war zu diesem Zeitpunkt bereits im Rentenversicherungskonto des Klägers gespeichert, die darüber hinaus von der D. mitgeteilte Zeit vom 01. Januar 1970 bis 29. August 1970 stellte die Beklagte dann ebenfalls die als Pflichtbeitragszeit fest. Die Zeit vom 30. August 1970 bis 30. September 1978 wurde nicht als Beitragszeit vorgemerkt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch den Arbeitgeber sei eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse nicht erfolgt. Da die Krankenkasse gleichzeitig Einzugsstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei, sei erwiesen, dass Beiträge nicht gezahlt wurden.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem auch auf mehrfache Aufforderung der Widerspruch nicht begründet wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2012 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Beitragszeit könne in der gesetzlichen Rentenversicherung nur vorgemerkt werden, wenn sie anhand von Versicherungsunterlagen nachgewiesen oder durch andere gleichwertige Beweismittel zu ist hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Bis Dezember 1972 sei eine Beitragsentrichtung durch Eintragung in die Versicherungskarte zu belegen gewesen. Anwendung könne auch § 203 SGB VI finden. Nun dann müsse glaubhaft gemacht werden, dass eine versicherungsfähige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt worden sei und dafür Beiträge gezahlt worden sein. Die Ermittlungen bei der D. seien erfolglos verlaufen. Da die Krankenkasse auch gleichzeitig Einzugsstelle für die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung sei, müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass für den fraglichen Zeitraum keine Beiträge für eine Versicherung wichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sei. Ein Nachweis oder Mittel der Glaubhaftmachung habe der Kläger nicht erbracht. Somit sei die Voraussetzung für die Vormerkung bzw. Anerkennung der fraglichen Zeit als Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt.
Dagegen richtet sich die am 8. November 2012 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. März 2012 und des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2012 zu verurteilen, ihm unter Bewertung der Zeit vom 30. August 1970 bis 30. September 1978 als Pflichtbeitragszeit eine höhere Altersrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 hat die Beklagte dem Kläger die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährt.
Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens vorgetragen, Herr H. sei ein alter Kunde und könne bestätigen, dass er im Betrieb des Vaters beschäftigt gewesen sei und hat eine eidesstattliche Versicherung des Herrn H. vorgelegt, in welcher dieser erklärt, er habe in den siebziger Jahren bei der Firma E. Kotelett und Rollbraten räuchern lassen und könne daher bestätigen, dass der Kläger dort beschäftigt gewesen sei. Der Kläger hat außerdem eine weitere eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Kunden J. und des ehemaligen Kollegen K. vorgelegt.
Herr J. erklärt darin, er habe als Landwirt sein Vieh bei E. verkauft und könne bestätigen, dass der Kläger bei se...