Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Zeiträumen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 und begehrt stattdessen die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er möchte zudem festgestellt wissen, dass zwischen ihm und Frau B. keine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Die am 24. Oktober 1960 geborene Frau C. steht nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosenhilfe seit dem 1. Januar 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie bewohnte mit dem Kläger von 1995 bis 1998 eine gemeinsame Wohnung in der D. in A-Stadt. Zum 25. September 1998 zogen sie gemeinsam in eine 105 qm große Doppelhaushälfte unter der Anschrift "A-Straße in A-Stadt". Für die Wohnung ist eine Bruttokaltmiete von 552,00 € (inklusive einer Betriebskostenvorauszahlung von 40,00 €) zu entrichten. Ferner fielen bis Januar 2012 monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 77,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € an. Ab dem 1. Februar 2012 waren monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 62,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € zu entrichten. Die Abrechnung des Energieversorgers E. Energie AG vom 11. Januar 2012 wies zudem ein Guthaben für Erdgas (215,20 €) und Wasser (0,79 €) in Höhe von insgesamt 215,99 € aus. Einnahmen hatte Frau B. in dem hier streitigen Zeitraum nicht.

Der am 25. August 1960 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von monatlich 530,93 € sowie schwankendes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 gewährte die Deutsche Rentenversicherung F. dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Bei ihm ist nach dem geltenden Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.

Gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gab Frau B. in Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 an, dass es sich bei ihrer "Wirtschaftsgemeinschaft" mit dem Kläger um eine reine Zweckgemeinschaft handele. Sie diene der Aufteilung der gesamten Kosten für Wohnungsmiete, Strom, Telefon und Lebensmittel. Eine eheähnliche Gemeinschaft habe zum Zeitpunkt des Einzugs vorgelegen. Diese Lebenspartnerschaft bestehe nicht mehr. Es sei daraus eine reine Zweckgemeinschaft geworden, um sich die Kosten für die Lebenshaltung zu teilen. Eine wechselseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen, Konto und Vermögen habe auch nie vorgelegen. Sie teile sich mit Herrn A. die Wohnfläche, es bestünden aber getrennte Schlafmöglichkeiten. Im Rahmen eines Hausbesuchs am 29. Oktober 2002 stellte der Außendienst der Bundesanstalt für Arbeit fest, dass zwei getrennte Schlafräume bestünden, die auch beide benutzt ausgesehen hätten. Die Küche werde von beiden Parteien genutzt. Der Kläger bewohne im Obergeschoss zwei Zimmer. Frau B. habe erklärt, dass die Wohngemeinschaft in absehbarer Zeit aufgelöst würde (Aktenvermerk vom 30. Oktober 2002). Am 16. März 2005 führte der Außendienst des Beklagten einen Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, dass von den drei Räumen im Obergeschoss das Schlafzimmer mit Doppelbett und Kleiderschrank vom Kläger genutzt wurde. Das Büro und ein kleines Wohnzimmer würden von beiden genutzt, wobei Frau B. auf der Couch im Wohnzimmer schlafe. Die im Untergeschoss liegenden Räume (Wohnzimmer, Bad und Küche) würden von beiden gemeinsam genutzt (Bericht von 22. März 2005). In einem Bericht vom 16. November 2006 über einen weiteren Hausbesuch am 14. November 2006 heißt es, dass Frau B. nunmehr im großen Schlafzimmer schlafe, während der Kläger im kleineren Zimmer nächtige. Das Büro würde weiterhin von beiden gemeinsam genutzt. Bei weiteren Hausbesuchen am 16. Juni 2010 und am 28. April 2011 wurde eine Besichtigung der Wohnräume durch Frau B. nicht gestattet.

Der Beklagte bewilligte Frau B. zunächst langjährig Leistungen nach dem SGB II für alleinstehende Hilfebedürftige. Nachdem diese während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Klägers im Dezember 2010 sich in dessen Leistungsangelegenheiten mehrfach an den Beklagten gewandt hatte, ging dieser von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft aus. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger und Frau B. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich insgesamt 613,26 €. Dabei ging der Beklagte von einem Regelbedarf in Höhe von jeweils 328,00 € und einem Bedarf für Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 607,00 € (530,00 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten und 77,00 € Heizkosten) aus. ...

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