Entscheidungsstichwort (Thema)
Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für dessen Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden, bleiben bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung außer Betracht, wenn die Beiträge nach Beendigung der Erwerbstätigkeit vom Versicherten selbst gezahlt werden
Orientierungssatz
1. Nach § 39 Abs. 1 KVLG wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung u. a. zugrunde gelegt der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB 5. Als Versorgungsbezüge gelten gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 Renten der betrieblichen Altersversorgung.
2. Hierzu gehören u. a. Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i. S. von § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden, und zwar selbst dann, wenn sie ganz oder teilweise auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten beruhen.
3. Erst dann, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit private Leistungen einzahlt, ist entscheidend, inwieweit die Leistungen auf seinen Beiträgen nach Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers beruhen (BSG Urteil vom 25. 4. 2012, B 12 KR 26/10 R).
4. Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge, die sich in keiner Weise mehr von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden, weil sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von diesem gezahlt werden, dürfen der Beitragspflicht nicht mehr unterworfen werden (BVerfG Urteil vom 28. 9. 2010, 1 BvR 1660/08).
Tenor
Der Bescheid vom 31.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 20.07.2016 aufzuheben.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Direktversicherung ab dem 01.02.2012 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtmitglied in der Kranken- und Pflegekasse der Beklagten. Zudem ist er Geschäftsführer und Inhaber der M. V. K. GmbH, die eine - aus haftungsrechtlichen Erwägungen - reine Komplementär GmbH einer GmbH & Co KG darstellt. Die geschäftsführende Tätigkeit ist zwischen den Beteiligten unstreitig keine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV. Am 01.02.2012 erhielt der Kläger eine einmalige Kapitalleistung von der L. Lebensversicherungs AG i. H. v. 54.159,36 € aus der Laufzeit des Vertrages einer Direktversicherung vom 01.01.1986 - 01.01.2012, dessen Versicherungsnehmerin die M. V. S 46 KR 614/17 GmbH und dessen Begünstigter der Kläger war.
Die Beklagte erließt daraufhin den bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 24.07.2012 nach dem ab 01.02.2012 eine zusätzliche Beitragspflicht aus der Kapitalleistung für 120 Monate festgesetzt wurde.
Die Beklagte setzte zudem mit nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 20.07.2016 die Beitragspflicht aus einem außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen ab 01.02.2012 fest. Die Beitragspflicht sei entstanden, da das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen mit Wirkung ab 01.02.2012 neben einem kapitalisierten und ebenfalls der Beitragspflicht unterliegenden Versorgungsbezug (die mit Bescheid vom 24.07.2012 festgesetzt wurde) erzielt werde.
Der Widerspruch vom 25.07.2016 wurde u. a. mit Schreiben vom 16.08.2016 damit begründet, dass keine Versorgungsbezüge vorliegen würden, deshalb seien die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 nicht erfüllt und das außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommens sei nicht zu verbeitragen, da es nicht neben einem der Beitragspflicht unterliegenden Versorgungsbezug erzielt werde. Es handele sich um einen privaten Lebensversicherungsvertrag, obwohl Versicherungsnehmerin die M. V. K. GmbH sei, deren Geschäftsführer der Widerspruchsführer sei und bei der es sich um eine Komplementär GmbH handele. Es gebe keinen Anstellungsvertrag, die Beiträge seien alle vom Konto des Widerspruchsführers bezahlt und nicht bei der GmbH bilanziert worden. Die einmalige Kapitalleistung sei deshalb keine mit einer Rente vergleichbaren Einnahme i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 89 i. V. m. § 229 Abs. 1 SGB V.
Die L. Versicherung bestätigte auf Anfrage der Beklagten vom 13.09.2016 mit Schreiben vom 07.11.2016, dass die M. V. A. GmbH die gesamte Vertragslaufzeit Versicherungsnehmerin gewesen sei und es sich um eine Direktversicherung zu Gunsten des Widerspruchsführers gehandelt habe.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2017 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass die Qualifikation als Versorgungsbezug zwingend eine Arbeitnehmerstellung voraussetze und mit weiterem Schriftsatz vom 19.06.2017, dass die Aufwendungen vom Widerspruchsführer als natürliche Person gezahlt worden seien, hingegen sei ein Geschäftsführergehalt von der GmbH nicht gezahlt worden und es habe kein St...