Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztem Wohnungseigentum. Erhaltungsaufwendungen. Schönheitsreparaturen. Einkommensberücksichtigung. Zuwendungen Dritter. Fremdvergleich bei Darlehen. Schenkung als Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Ermittlung der nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung bei vom Hilfebedürftigen selbst bewohnten Wohneigentum kommt ein Rückgriff auf die in § 7 Abs 2 SGB12§82DV genannten Ausgaben nicht in Betracht.
2. Im Rahmen von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, der eng auszulegen ist, sind bei einem vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Wohneigentum nur solche Erhaltungsaufwendungen erstattungsfähig, die zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten aus Gründen der Bausicherheit oder der Gesunderhaltung der Bewohner unabdingbar sind.
3. Schenkungen sind zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB 2.
4. Zum sog Fremdvergleich bei behaupteten Rückzahlungsverpflichtungen.
Orientierungssatz
1. Kosten für Schönheitsreparaturen sind aus den Regelleistungen nach § 20 SGB 2 zu finanzieren.
2. Die Ersatzbeschaffung eines Teppichbodens ist durch Ansparung aus den Regelleistungen zu finanzieren und nicht nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 erstattungsfähig. Eine andere Auffassung ließe sich auch nicht mit § 23 Abs 3 S 1 Nr 1, S 2 SGB 2 in Einklang bringen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 13. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007 verurteilt, der Klägerin insgesamt weitere 1,96 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. Juni 2007 und um die Rückerstattung bereits gezahlter Leistungen.
Die Klägerin ist am ... geboren. Sie bewohnt alleine eine Eigentumswohnung in ... und zahlt hierfür Schuldzinsen in Höhe von monatlich 38,81 € und Betriebskosten in Höhe von monatlich 30,61 €. Sie erzielt ein Erwerbseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 163,80 €. Am 3. Juni 2005 beantragte sie erstmals Leistungen nach dem SGB II. Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 28. Juni 2006 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 363,38 €.
Am 11. Dezember 2006 stellte die Klägerin abermals einen Fortzahlungsantrag. Aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten Kontoauszügen geht eine Bareinzahlung in Höhe von 400 € am 31. August 2006 sowie eine Überweisung des Herrn ..., dem Vater der Klägerin, in Höhe von 1.500 € am 19. September 2006 hervor. Außerdem zahlen die Eltern der Klägerin seit November 2006 monatlich 100 €. Des Weiteren geht aus den Kontoauszügen eine Überweisung des Herrn ...in Höhe von 1.000 € am 6. Dezember 2006 hervor.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 leitete die Beklagte die Anhörung der Klägerin zu den genannten Zahlungen ein.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2007 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass es sich bei der Überweisung vom 31. August 2006 um eine Leihgabe gehandelt habe, damit sie ihre Heizölrechnung bezahlen könne. Bei der Überweisung vom 19. September 2006 handele es sich um eine einmalige Schenkung ihrer Eltern zur Renovierung des Bodenbelages. Auch bei den Überweisungen im November und Dezember 2006 in Höhe von 100 € handele es sich ebenfalls um finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. Die Überweisung vom 6. Dezember 2006 sei eine Leihgabe, damit sie am Jahresende ihre anfallenden Kosten abdecken könne. Die Leihgabe zahle sie monatlich zurück. Beigefügt war außerdem eine Bestätigung von Herrn ... vom 7. Januar 2007, in dem er bestätigt, dass er der Klägerin am 31. August 2006 400 € geliehen habe, damit sie ihre Heizölrechnung begleichen könne.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 105,06 €. Bei der Bedarfsberechnung wurde Einkommen in Höhe von monatlich 309,36 € berücksichtigt, nämlich Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 81,04 € sowie sonstiges Einkommen in Höhe von 258,32 €. Dies beruht auf einer Berücksichtigung der Überweisung vom 6. Dezember 2006 in Höhe von 1000 €, verteilt auf die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007, sowie auf der Verteilung der einmaligen Zahlungen in Höhe von jeweils 100 € vom 6. November 2006 auf die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007 und vom 1. Dezember 2006 auf die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 teilweise in Höhe von 774,97 € auf. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraumes Einkommen erzielt habe, das zu einer Minderung der Hi...