Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen zur Bildung und Teilhabe. mehrtägiger Ausflug einer Kindestageseinrichtung bzw eines Schülerhorts
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für einen mehrtägigen Ausflug eines Schülerhortes stellen einen Bedarf nach § 28 Abs 2 S 1 Nr 2, S 2 SGB II dar, falls sich das Ausflugsangebot an die regulären Besucher des Hortes richtet.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 verurteilt, den Klägern jeweils einen Betrag in Höhe von 55,00 Euro zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].
Der am 14.12.2003 geborene Kläger zu 1) und der am 02.04.2007 geborene Kläger zu 2) stehen zusammen mit ihrer Mutter im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 07.02.2014 bewilligte die Beklagte den Klägern nach § 28 Abs. 7 SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 jeweils 60 € für die Mitgliedschaft im Turnverein 1…. e.V. im ASV L….
Am 06.04.2014 stellten die Kläger, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Teilnahme an der “Waldwerkstatt auf dem T…„. Dabei handelt es sich gemäß der beigefügten Bestätigung um eine pädagogische Freizeitmaßnahme der Schülertagesstätte in der Grundschule S… L… in der Zeit vom 14.04.2014 bis zum 17.04.2014 mit Übernachtung der Teilnehmer. Die Maßnahme fand im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung statt. Der Kostenbeitrag belief sich auf 55 € je Teilnehmer.
Mit Bescheid vom 22.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger Mitglied im Turnverein seien und daher der Zuschuss i.H.v. 10 € monatlich verbraucht sei.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 04.02.2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB II handele. Es handele sich dabei nicht um einen Schulausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne des §§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Der Umstand, dass die Veranstaltung in den Schulferien stattfand, führe zu einem wesentlichen Unterschied zu Schulausbildung und mehrtägigen Klassenfahrten. Die Nichtteilnahme an den letztgenannten Veranstaltungen würde regelmäßig zu einer Außenseiterstellung des betroffenen Kindes führen. Dies solle durch die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen vermieden werden. Eine solche Gefahr sei bei der Nichtteilnahme an einer Freizeitveranstaltung jedoch nicht gegeben. Da der Höchstbetrag für Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II im Bewilligungszeitraum bereits ausgeschöpft war, sei eine Weiterbewilligung nicht möglich gewesen.
Mit der am 01.03.2015 bei dem Sozialgericht Speyer erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Mit Beschluss vom 03.12.2015 übertrug das Amtsgericht L… der Mutter der Kläger das alleinige Sorgerecht für diese.
Zur Begründung der Klage führen die Kläger aus, dass es sich bei dem Veranstalter um eine Kindertagesstätte handelt und die Kosten für Ausflüge daher im Rahmen des § 28 Abs. 2 SGB II zu übernehmen sei.
Die Kläger beantragen erkennbar,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.02.2015 zu verurteilen, ihnen jeweils ein Betrag i.H.v. 55 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Stadt Landau ist auch der richtige Klagegegner. Die Trägerversammlung des Jobcenters Landau - Südliche Weinstraße hat mit Vereinbarung vom 08.12.2011 die Aufgaben nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] (Kitaausflüge) auf die Stadt Landau als kommunalen Träger übertragen. Diese erbringt die Leistungen in eigenem Namen (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Vereinbarung [Bl. 31 der Gerichtsakte])
Der Bescheid vom 22.04.2014 in der Gestalt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Kläger haben Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe von jeweils 55,00 € gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtätige Klassenfahren nach den schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II entsprech...