Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Übernahme einer Kücheneinrichtung vom Vormieter als Wohnungserstausstattung iS des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12. Unterkunft und Heizung. Kosten der Einzugsrenovierung als Unterkunftskosten gem § 29 Abs 1 SGB 12. örtliche Zuständigkeit
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung einer Beihilfe für die Übernahme einer Kücheneinrichtung vom Vormieter ist als Wohnungserstausstattung iS des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12 anzusehen. Besteht erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung, so kann sich der Anspruch auch auf einzelne Gegenstände beziehen (vgl BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R = BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2).
2. Die Kosten einer Einzugsrenovierung sind dann angemessene Kosten der Unterkunft gem § 29 Abs 1 SGB 12, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R = BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16).
3. Maßgebend für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers gem § 98 Abs 1 S 1 SGB 12 ist nicht der Zeitpunkt, zu welchem die Leistungen beantragt werden, sondern der Zeitpunkt, zu dem der geltend gemachte Bedarf besteht. Regelmäßig ist daher der für den bisherigen Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger für die Kosten des Umzugs und der für den Zuzugsort zuständige Sozialhilfeträger hinsichtlich der für die neue Wohnung entstehenden Kosten wie insbesondere Mietsicherheit, Einzugsrenovierung, Miete etc örtlich zuständig (vgl OVG Lüneburg vom 07.07.1998 - 4 L 1278/98 = FEVS 49, 538).
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den beabsichtigten Umzug nach B. vorläufig eine Mietsicherheit in Höhe von 880,00 EUR darlehensweise zu gewähren und ihr für die Übernahme einer Kücheneinrichtung vorläufig eine Beihilfe in Höhe von 350,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu 3/4 zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zusammenhang mit einem geplanten Umzug der Antragstellerin.
Die 1968 geborene Antragstellerin (AS) wohnt mit ihren beiden 1990 bzw 2000 geborenen Kindern im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Von diesem erhält sie laufende Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Da ihre Tochter eine Ausbildung in B. absolviert, beabsichtigt sie, zum 1. August 2009 mit ihren Kindern dorthin umzuziehen und eine im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin (AG) gelegene Wohnung anzumieten. Nach einem noch nicht unterzeichneten Mietvertrag wird sich die Miete für die aus 3 Zimmern bestehende, ca 70 qm große Wohnung auf 440,00 Euro und werden sich die monatlichen Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser auf 95,00 EUR pro Monat belaufen.
Der Beigeladene erklärte sich mit Bescheid vom 24. April 2009 bereit, für den Umzug Kosten iHv 150,00 EUR zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 beantragte die AS die Übernahme einer Mietsicherheit iHv 880,00 EUR, die Übernahme der Kosten für eine Kücheneinrichtung, welche sie für 350,00 EUR vom Vormieter erwerben möchte, sowie eine Beihilfe für die Durchführung einer Einzugsrenovierung bei der AG. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Mai 2009 ab mit der Begründung, für die beantragten Leistungen örtlich nicht zuständig zu sein. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 12. Juni 2009 zurück. Weiterhin teilte sie auf entsprechende Anfrage der AS mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mit, dass die Kosten der zur Anmietung vorgesehenen Wohnung nicht als angemessen angesehen werden können.
Der Beigeladene lehnte einen bei ihm am 13. Mai 2009 gestellten Antrag auf Übernahme der Mietkaution, der Einzugsrenovierung und der Beihilfe zum Kauf der dort vorhandenen Einbauküche mit Bescheid vom 20. Mai 2009 ab. Nach seiner Auffassung ist er für diese Leistungen nicht zuständig, da der neue, örtlich zuständige Leistungsträger hierüber zu entscheiden habe.
Am 15. Juni 2009 hat die AS das vorliegende Eilverfahren eingeleitet, mit welchem sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Gewährung der Mietsicherheit, angemessener Renovierungskosten sowie der Kosten für die Anschaffung der Kücheneinrichtung iHv 350,00 EUR begehrt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2009 hat sie am 26. Juni 2009 Klage eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 hat die AG erklärt, die Kosten für die zur Anmietung beabsichtigte Wohnung als angemessen anzusehen. Im Übrigen halte sie für Mietkaution, Renovierungskosten, Hausrat und Kücheneinrichtung den Beigeladenen als bisher zuständigen Träger der Sozialhilfe für zuständig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte ger...