Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld. persönliche Arbeitslosenmeldung als Anspruchsvoraussetzung. Folgen einer Abmeldung von der Arbeitsuche. Zulässigkeit der nachträglichen Beseitigung der Wirkung einer Abmeldung von der Arbeitsuche
Orientierungssatz
1. Die Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt, wenn der Betroffene gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erklärt, für die Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen bzw. stehen zu wollen (hier: Erklärung der Abmeldung von der Arbeitsuche wegen eines behaupteten Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft). Mit Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt dann auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
2. Die Wirkung einer vom Arbeitslosen erklärten Abmeldung von der Arbeitsuche kann nicht nachträglich im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beseitigt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 19. November 2014. Die 1993 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben in der Zeit von August 2011 bis Juni 2013 eine Ausbildung zur Bürokauffrau durchlaufen und war anschließend bis zum 15. Oktober 2013 in ihrem Ausbildungsbetrieb versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 16. Oktober 2013 bis zum 15. Oktober 2014 stand sie bei der Firma G. in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Aus der Arbeitsbescheinigung der Firma G. geht hervor, dass das Bruttoarbeitsentgelt ab Mai 2014 1.826,59 EUR monatlich betrug und dass die Klägerin im Oktober 2014 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.408,70 EUR erhielt. Die Frage, ob die Klägerin für eine zusammenhängende Zeit von mehr als einem Monat kein Arbeitsentgelt erhalten hat, verneinte die Arbeitgeberin. Aus Vermerken der Beklagten geht hervor, dass sich die Klägerin am 10. Juli 2014 telefonisch arbeitsuchend meldete. Am 10. Juli 2014 vermerkte die Beklagte u.a.: "Meldung am 10.07.2014. Grund der Meldung: Befristung am 10.07.2014 bis zum 15.10.2014 Der Kunde nimmt die Dienstleistung SMS-Terminerinnerung nicht in Anspruch. Keine Antragstellung Alg, da der Kunde auf Antragsunterlagen Algl verzichtet. Kundin hofft auf Vertragsverlängerung. Auf pers. Alo-Meldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit hingewiesen." Einem weiteren Vermerk vom 21. August 2014 ist zu entnehmen, dass die Klägerin an diesem Tag persönlich bei der Beklagten vorsprach und mitteilte, schwanger zu sein. Die Beklagte vermerkte: "Sie hat ein Beschäftigungsverbot aufgrund ihrer Schwangerschaft. Sie hat zum jetzti-gen Stand keinen Anspruch auf ALGI sondern muss Krankengeld beantragen. Sie wird sich mit ihrem Arzt sowie mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Profiling und EGV werden bis zur Mitteilung des Zuständig in Absprache mit dem Kunden nicht durchgeführt. Tel. Kontakt vereinbart. Sollte das Beschäftigungsverbot in ein Berufsverbot geändert werden, wird Frau H. einen neuen TAV erhalten." Am 15. September 2014 vermerkte die Beklagte: "Tel.Kontakt Frau H. hat ein generelles Beschäftigungsverbot von ihrem Arzt erhalten. Sie hat sich bereits mit der Krankenkasse in Verbindung gesetzt. Sie wartet auf die nötigen Papiere. Sie möchte solange noch asu geführt bleiben, bis sie den Bescheid von der Krankenkasse hat." Am 17. Oktober 2014 vermerkte die Beklagte "Frau H. ist weiter arbeitsunfähig geschrieben. Sie wird (neA) Krankengeld beziehen. Sie möchte aus der AV abgemeldet werden." Weiteren Vermerken der Beklagten vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass diese die Klägerin am 17. Oktober 2014 mit Wirkung zum 16. Oktober 2014 aus der Arbeitsvermittlung abmeldete. Am 20. November 2014 stellte die Klägerin schriftlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zur Verwaltungsakte gelangte eine Bescheinigung des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe I. vom 26. November 2014. Dort heißt es: "Hiermit wird das bestehende Beschäfti-gungsverbot ab dem 15.10.2014 aufgehoben." Mit Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld mit einem Anspruchsbeginn am 20. November 2014 für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen in Höhe von 24,63 EUR täglich. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Dezember 2014 Widerspruch. Sie wandte sich gegen den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und bat um Bewilligung der Leistungen ab 16. Oktober 2014. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 24. Dezember 2014 auf. Als Grund gab sie "Anspruch auf Mutterschaftsgeld" an. Die Beklagte holte eine Auskunft der Betriebskrankenkasse (BKK) J. ein. Diese teilte mit, die Klägerin habe von dort kein Krankengeld während des Beschäftigungsverbots erhalten, da sie sich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatte ausstellen lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin g...