Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeld II. Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung. Nachweis von Bewerbungen. fehlender Zugang zu einem Drucker kein wichtiger Grund
Orientierungssatz
Das Fehlen eines Druckers stellt keinen wichtigen Grund iS des § 31 Abs 1 S 2 SGB 2 dafür dar, der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen im Monat nicht nachzukommen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von November 2011 bis Januar 2012.
Der 1969 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), mit Bescheid vom 09.08.2011 wurden ihm Leistungen für die Zeit von September 2011 bis Februar 2012 bewilligt. In einer von den Beteiligten am 13.07.2011 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung war dem Kläger aufgegeben worden, sich innerhalb der nachfolgenden sechs Monate auf mindestens monatlich vier sozialversicherungspflichtige und geringfügige Stellen zu bewerben und hierüber unaufgefordert und regelmäßig zum Ende des Monats die Übersichtsliste vorzulegen, erstmalig zum 31.07.2011. Nachdem der Kläger bis zum 09.08.2011 keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen hatte, wurde er mit Schreiben vom selben Tage zu der beabsichtigten Absenkung des Arbeitslosengeldes II angehört. Er äußerte sich darauf dahingehend, dass er kein Geld und keinen Drucker gehabt habe. Mit Bescheid vom 19.10.2011 wurde eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 um monatlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, also 109,20 €, festgestellt, weil der Kläger entgegen der Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung im Zeitraum vom 31.07.2011 bis 09.08.2011 keinen Nachweis über seine Bewerbungsbemühungen vorgelegt habe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Übersichtsliste auch handschriftlich geführt werden könne. Der dagegen ohne Vorlage einer Begründung eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2012 u.a. unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Kläger sich auch telefonisch oder persönlich habe bewerben können.
Dagegen hat der Kläger am 09.02.2012 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er im Juli/August 2011 über keinen funktionsfähigen Drucker und über keine Geldmittel verfügt habe, um sich einen neuen Drucker zu kaufen oder Bewerbungen in einem Copyshop anfertigen zu lassen, und keine Stellenanzeigen gefunden habe, auf welche er sich hätte telefonisch bewerben können.
Er beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Bescheid vom 19.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, dass ein nicht funktionsfähiger Drucker keinen wichtigen Grund zur Nichtvornahme von Bewerbungen darstelle, da diese auch telefonisch, handschriftlich oder durch E-Mail erfolgen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig, denn der Beklagte hat zu Recht das Arbeitslosengeld II des Klägers abgesenkt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, es sei denn, dass sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, gemäß § 31b Abs. 1 SGB II beträgt der Minderungszeitraum drei Monate und beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt.
Der Kläger hat sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 13.07.2011 verpflichtet, sich monatlich auf mindestens vier sozialversicherungspflichtige und geringfügige Stellen zu bewerben und hierüber zum Monatsende eine Übersichtsliste beim Beklagten vorzulegen. Dieser erstmalig zum 31.07.2011 bestehenden Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, ohne dass ersichtlich wäre, dass er dafür einen wichtigen Grund gehabt hätte. Der Beklagte hat insowei...