Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Ausgleichsrente. § 12 AusglV nF. Ermächtigungsgrundlage. Werbungskostenpauschale
Leitsatz (amtlich)
1. Es bestehen Bedenken, ob § 12 AusglV nF von der iSv Art 80 Abs 1 S 2 GG geforderten Ermächtigungsgrundlage abgedeckt ist.
2. § 12 AusglV nF ist dann nicht auf 50 % der Werbungskosten beschränkt, wenn dieser Betrag im Einzelfall überschritten ist.
Tenor
1.) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 verurteilt, der Klägerin ab September 2005 ungekürzte Elternrente (monatlich 123,00 €) zu gewähren.
2.) Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen der Klägerin.
Tatbestand
1. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) in Gestalt des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bzw. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) über die Höhe von Elternrente.
2. Die im Jahr 1932 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2005 verwitwet. Der gemeinsame Sohn erlitt während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr am 6. Juli 1981 mit seinem Motorrad einen tödlichen Verkehrsunfall auf dem Heimweg von zuhause zum Truppenstandort.
3. Die Eltern stellten erstmals im September 1981 “vorsorglich„ bei dem (früheren) Versorgungsamt Stuttgart einen entsprechenden Versorgungsantrag, erneuert durch entsprechenden förmlichen Antrag mit Eingang bei der Beklagten am 5. November 1981. Mit einer formlosen Eingangsbestätigung vom 1. Februar 1982 teilte die Beklagte u.a. mit, die Grundvoraussetzungen (im Original unterstrichen) seiner Elternrente seien erfüllt; weiter sei zusätzlich noch eine Prüfung der Einkommensverhältnisse erforderlich. Unter dem 12. Februar 1982 erneuerte die Beklagte in Gestalt eines formlosen Briefs diese Aussage. Aufgrund der Einkommensverhältnisse (s.c. der Eltern) ergebe sich jedoch kein Zahlbetrag, wobei eine neuerliche Antragstellung bei einer erheblichen Einkommensminderung jedoch jederzeit möglich sei.
4. Am 4. Januar 2000 ging bei der Beklagten der neuerliche Rentenantrag ein. Zwischenzeitlich hatte der Vater des Verstorbenen alters- und gesundheitshalber seine frühere Tätigkeit als selbstständiger Industrievertreter aufgegeben und bezog in der Folge zusammen mit der Klägerin Versichertenrenten in Höhe von - zusammengerechnet - weniger als 1.550,00 DM monatlich, wovon mehr als die Hälfte dieser Renten insgesamt zur Finanzierung entsprechender Krankenversicherungsbeiträge aufgewendet werden mussten. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung erzielten die Eltern des Verstorbenen auch Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz infolge Vermietung zweiter Eigentumswohnungen. In Zusammenhang mit der Berufsaufgabe des Vaters und zur Ablösung entsprechender Verbindlichkeiten hatte jedoch nachfolgend bereits im März 2003 eine dieser Wohnungen verkauft werden müssen.
5. Die Beklagte hatte zuvor erstmals in Zusammenhang mit der Bearbeitung des neuerlichen Rentenantrags Kenntnis davon erlangt, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Verkehrsunfalls nicht unbeträchtlich unter Alkohol gestanden hatte. Sie sah das in der Folge als rechtlich allein wesentliche Unfallursache an und lehnte die Bewilligung entsprechender Versorgungsleistungen alsdann unbeschadet der vormals erteilten Zusage dem Grunde nach ab. Das war dann zuletzt Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 6 VS 5193/03). Das Rechtsmittelverfahren wurde mit außergerichtlichem Vergleich vom 8. September/4. Oktober 2006 beendet. Hierin verpflichtete sich die Beklagte unter Rücknahme der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, über den Antrag vom 4. Januar 2008 nach Prüfung der Einkommensverhältnisse erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden.
6. Im Rahmen des sich anschließenden neuerlichen Verwaltungsverfahrens erhob dann die Beklagte die entsprechenden erforderlichen Einkommensnachweise sowohl betreffend den am 13. Mai 2005 verstorbenen Ehemanns sowie auch diejenigen der Klägerin als Alleinerbin. Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 10. Juli 2007 stellte dann die Beklagte v.a. fest, die in § 51 BVG enthaltenen Einkommensvoraussetzungen für die Gewährung von Elternrente seien für die Zeit ab 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2005 ebenso gegeben, wie diejenigen für die Gewährung von Elternteilrente ab 1. September 2005, wobei die Beklagte zugleich für die Zeit ab 1. Januar 2007 die der Klägerin zustehenden Bezüge vorbehaltlich späterer endgültiger Feststellung als vorläufig festgesetzt bezeichnete.
7. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. September 2007, der sinngemäß auch Bestandteil vorliegenden Verfahrens geworden war, erfolgte für die Monate Juli 2007 bis September 2007 eine geringfügige Änderung der Versorgungsbezüge vor dem Hintergrund geänderter SGB VI-Rentenbezüge.
8. Bereits zuvor war am 20. Juli 2007 bei der Beklagten der Widerspruch der Klägerin gegen den angeführten Ausgangsbescheid eingegangen. Diesen begründete die Klägerin in der ...