Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Kosten für eine Notbevorratung als Mehrbedarf
Orientierungssatz
Ein Notvorrat an Nahrungsmitteln, den sich ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende anlegen will, stellt keinen vom Grundsicherungsträger zu finanzierenden unabweisbaren Mehrbedarf dar. Dabei fehlt es an der Unabweisbarkeit schon deshalb, da das Anlegen des Notvorrats aus den Regelleistungen durch Ansparung erfolgen kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine Notbevorratung in Höhe von 250,00 €.
Die am 1962 geborene Klägerin bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte gewährte zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 03.01.2017 Leistungen für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 in Höhe von zuletzt 904,00 € monatlich (409,00 € Regelbedarf und 495,00 € Kosten der Unterkunft und Heizung).
Mit Schreiben vom 22.08.2017 beantragte die Klägerin einen Kostenvorschuss zur Übernahme für eine einmalige Notbevorratung in Höhe von insgesamt 250,00 € und verwies hierbei auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aus dem Jahr 2016. Die einmalige Beihilfe solle für 14 Tage angelegt sein und Bedarfe wie Lebensmittel, Wasser, Haushaltsgegenstände, Hygieneartikel und Medikamente enthalten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verweist das Gericht auf den Antrag der Klägerin vom 22.08.2017 (Aktenseite 52 der Verwaltungsakte).
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.09.2017 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 17.09.2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unbegründet zurück. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, ohne die auf die Heizung der Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich, wobei sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedürfnisse zu berücksichtigen hätten. Könne im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringe die Agentur für Arbeit den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewähre dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Ein zusätzlicher Bedarf für die Anschaffung eines Notvorrates für Katastrophenfälle über den Regelbedarf hinaus sei bei Leistungen nach dem SGB II nicht vorgesehen, zumal es sich lediglich um eine Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe handele.
Hiergegen hat die Klägerin unter dem 25.09.2017 die vorliegende Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, dass sie die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe dringend geratenen Notvorräte in einer Krisensituation bzw. einem Katastrophenfall wie Terror, Krieg Hochwasser, Schneelawinen, Stromausfall, etc. nicht von ihrem Regelbedarf finanzieren bzw. beanspruchen könne. Es gehe ihr insoweit nicht allein um einen Notvorrat an Lebensmitteln und Getränken für 14 Tage, sondern auch um benötigte Utensilien wie einen Schlafsack, dicke Wolldecken, Bargeldreserven, ein Radio mit Kurbel und Batterieantrieb, Campinggaskocher, Campingtoilette, Taschenlampen, Kerzen, Batterien, Streichhölzer für einen flächendeckenden Stromausfall, Wetterschutzbekleidung, Hausapotheke mit Verbandsmitteln und Medikamenten wie Erkältungs- und Schmerzmitteln, Mittel gegen Durchfall und Desinfektionsmittel. Für die Anschaffung sei daher ein Betrag in Höhe von 250,00 € notwendig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 zu verurteilen, der Klägerin zusätzliche Leistungen für die Kosten für eine Notbevorratung in Höhe von 250,00 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine Notbevorratung in Höhe von 250,00 €. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 (vgl. § 95 SGG) ist ...