Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

1. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird das Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt.

2. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Bemessungszeitraums sind nach § 2b BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit i. S. von § 2c vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Hierbei sind Monate mit Mutterschaftsgeldbezug zwingend ausgenommen (BSG Urteil vom 16. 3. 2017, B 10 EG 9/15 R).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Tatbestand

Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um höheres Elterngeld. Konkret begehrt sie die Ausklammerung eines Kalendermonats mit Mutterschaftsgeldbezug bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes sowie die Zugrundelegung einer anderen Steuerklasse bei der Berechnung des Elterngeldes.

Die Klägerin beantragte am 15.02.2018 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer 2017 geborenen Tochter. Bereits in dem dazugehörigen Anschreiben vom 08.02.2018 bat die Klägerin den Beklagten um Beachtung, dass ab dem 01.05.2017 für sie die Steuerklasse III gelte. Außerdem beantragte sie, den Monat Oktober 2017 in die Elterngeldberechnung einzubeziehen; sie sprach einen Verzicht auf den „Verschiebetatbestand des Mutterschaftsgeldbezug“ aus. Sie hatte in der Zeit vom 18.10.2017 bis 31.12.2017 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich bezogen.

Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurde der Klägerin das beantragte Elterngeld unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums Oktober 2016 bis September 2017 und der Steuerklasse I bewilligt: Wegen der Anrechnung von Mutterschaftsgeld wurde das Elterngeld für den ersten Lebensmonat der Tochter auf 0 Euro und für den 2. Lebensmonat auf 300 Euro festgesetzt, für den dritten bis zwölften Lebensmonat des Kindes wurde Elterngeld in Höhe von jeweils 1.004,07 Euro bewilligt.

Hiergegen legte die Klägerin am 11.04.2018 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ausdrücklich ein Verzicht auf den „Verschiebetatbestand des Mutterschaftsgeldbezuges“ für den Oktober 2017 erklärt, dieser aber nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei der Elterngeldberechnung die Steuerklasse III zugrunde zu legen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber Tatbestände aufgeführt habe, die zur Zurückverlegung des Bemessungszeitraums führten. Dies gelte auch für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen habe. Es sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die Regelung zwingend anzuwenden sei; ein Verzicht auf die Ausklammerung von Bemessungsmonaten sei nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich. Es sei der Elterngeldberechnung auch richtigerweise die Steuerklasse I zugrunde gelegt worden, da die in der Mehrzahl der für den Bemessungszeitraum vorgelegten Entgeltabrechnungen die Steuerklasse I ausgewiesen sei.

Am 29.05.2018 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Gesetzgeber durch die neue gesetzliche Regelung nichts habe an der auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Verwaltungspraxis ändern wollen, wonach auf die Ausklammerung verzichtet werden konnte. Bei entsprechender Zugrundelegung des Bemessungszeitraums ergebe sich dann auch ein Anspruch auf Zugrundelegung der Steuerklasse III.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 zu verurteilen, ihr Elterngeld unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums November 2016 bis Oktober 2017 sowie der Steuerklasse III zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die von ihm getroffene Entscheidung mit der Begründung, dass das Bundessozialgericht seine frühere Rechtsprechung zur Ausklammerung von Bemessungsmonaten nicht mehr fortsetze. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums durch einen Verzicht auf Ausklammerung des Monats Oktober 2017 sei rechtlich nicht mehr möglich. In dem richtigerweise festgestellten Bemessungszeitraum habe überwiegend die Steuerklasse I gegolten, weshalb diese der Elterngeldberechnung auch zugrunde zu legen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten sind vorher hierzu angehört worden und haben keine Bedenken geäu...

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