Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin ein Versorgungsanspruch wegen eines Impfschadens zusteht.
Die 1954 geborene Klägerin nahm am 04.05.1995 zusammen mit ihrem Ehemann und zwei ihrer drei Kinder an einer Schluckimpfung gegen Polio mit dem Impfstoff Oral-Virelon T1, Behring-Werke, Charge-Nr. 050061A, teil. Am 07.05.1995 sind der Klägerin zufolge bei ihr und auch den anderen Familienmitgliedern Beschwerden (Durchfall, Fieber, Kopfweh, Nackensteifigkeit, Schmerzen an der Wirbelsäule u. a.) aufgetreten. Nach Angabe der Klägerin besserten sich die akuten Beschwerden bei ihr nach ca. zehn Tagen wieder. Sie habe jedoch durchgängig seit der Impfung unter neurologischen und orthopädischen Beschwerden gelitten.
Der Ehemann der Klägerin verstarb 1995. Bezüglich der Frage einer Hinterbliebenenversorgung wegen eines Impfschadens haben die Beteiligten bereits einen Rechtsstreit geführt. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen (Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 14.06.2006, Az.: S 7 VI 526/02). Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg; sie wurde durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.01.2008 zurückgewiesen (Az.: L 4 VJ 2/06). Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei ein Zusammenhang zwischen der Polioimpfung und dem Tod aufgrund von Multiorganversagen bei maligner lymphatischer Erkrankung nicht wahrscheinlich. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass eine Polioimpfung eine Tumorerkrankung hervorrufen könne. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Bundessozialgericht wurde mit Beschluss 08.05.2008 als unzulässig verworfen (Az.: B 9 VJ 1/08 B).
Am 31.07.2008 beantragte die Klägerin beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Fulda die Gewährung von Versorgung wegen eines eigenen Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie leide an Polyarthritis, Osteochondrose, neurologischen Störungen, Vernarbungen des Gehirns, Erschöpfung u.a.
Nach Einholung von Befundberichten und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Internisten Herrn G., wonach ein Impfschaden nicht wahrscheinlich sei, lehnte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda mit Bescheid vom 07.12.2009 den Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 zurückgewiesen. Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Erkrankungen der Klägerin und der Polio-Impfung.
Hiergegen hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 7 VE 1/11 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. In diesem Verfahren wurde die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 13.01.2012 zum Betreiben des Verfahrens (Übersendung einer Schweigepflicht-Entbindungserklärung) aufgefordert und auf die Rechtsfolge des § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Die Klägerin hat das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben, so dass Klagerücknahmefiktion eingetreten ist.
Am 16.06.2015 ging beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Fulda ein erneuter Antrag der Klägerin auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz ein. Mit Bescheid vom 03.12.2015 wies das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda den Antrag zurück. Ein gleichlautender Antrag der Klägerin sei bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2010 zurückgewiesen worden. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen, so dass es bei den bindenden Feststellungen bleibe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2016 zurück. Der Antrag der Klägerin auf Versorgung nach dem IfSG sei bestandskräftig abgelehnt worden. Gründe für eine Rücknahme dieser Entscheidung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor.
Am 18.02.2016 erhob die Klägerin die vorliegende Klage zum Sozialgericht Wiesbaden.
Zur Begründung führt sie aus, dass sie infolge der Impfung eine sogenannte Polioencephalitis mit neurologischem Defizit entwickelt habe. Der Impfstoff Oral-Virelon sei unter anderem aufgrund der nicht unerheblichen Nebenwirkungen 1998 von der ständigen Impfkommission zurückgezogen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die empfohlene Impfung eine erhebliche gesundheitliche Schädigung erlitten habe.
Die Klägerin beantragt
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2010 sowie den Bescheid vom 03.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 aufzuheben und der Klägerin aufgrund der Polioencephalitis Leistungen nach § 60 Infektionsschutzgesetz i. V. m. BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Eine ursächlich auf die Polio-Impfung zurückzuführende Gesundheitsstörung lasse sich nicht wahrs...