Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versorgung im Rahmen des Hörversorgungsvertrages Bayern ist ausreichend
Leitsatz (amtlich)
1. Die Versorgung im Rahmen des Hörversorgungsvertrages Bayern ist ausreichend, insbesondere sind zu Vertragspreisen Hörgeräte erhältlich, die die Hörminderung objektiv ausreichend ausgleichen.
2. Rein subjektive Empfindungen können eine Versorgung mit Hörgeräten oberhalb des Vertragspreises nicht rechtfertigen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zum Teil Kostenerstattung für angeschaffteHörgeräte und im Übrigen Freistellung von der zum Teil noch nichterfüllten Zahlungsforderung.
1. Der am 4. Juni 1946 geborene Kläger ist bei der Beklagten inder Krankenversicherung der Rentner. Unter dem 15. September 2010wurde dem Kläger eine beidseitige Hörgeräteversorgung verordnet.Bereits unter dem 8. September 2010 wurden ihm zur unverbindlichenProbe zwei Hörgeräte Dual M7 vom Hörgeräteakustiker zur Verfügunggestellt. Mit am 20. September 2010 bei der Beklagten eingegangenemSchreiben beantragte er unter Verweis auf die Rechtssprechung desBundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - undunter Verweis auf das Merkblatt des VdK "Auf dem Weg zum neuenHörgerät" die volle Kostenübernahme für zwei Hörgeräte DualM7. Er habe diese Hörgeräte bereits vorab getestet und mit anderenHörgeräten verglichen. Das ausgewählte Geräte sei dasjenige,welches seinen Hörschaden am besten ausgleiche und ihm ein Hörenohne Rückkopplungseffekt und eine Verständig nicht lediglich imEinzelgespräch in einer geräuscharmen Kulisse ermögliche. MitBescheid vom 23. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag aufÜbernahme der Mehrkosten ab. Sie übernehme die Kosten für eineHörgeräteversorgung in Form von Vertragspreisen. Das angesprocheneUrteil des Bundessozialgerichts beziehe sich auf Festbeträge, dieteilweise von anderen Krankenkassen gezahlt werden würden. Auch seider Hörgeräteakustiker verpflichtet, mindestens eineaufzahlungsfreie Versorgung vorzustellen, bei der die Hörleistungmedizinisch ausgeglichen werde. Dagegen legte der Kläger am 28.September 2010 Widerspruch ein. Er sei im Außendienst im Verkauftätig. Dadurch sei es auch erforderlich, dass er ein möglichstunauffälliges Hörgerät trage. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.Oktober 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagtehätte eine Vereinbarung mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustikergeschlossen. Danach würden die Vertragspreise in Höhe von insgesamt880,56 Euro übernommen. Das Urteil des Bundessozialgerichts seinicht einschlägig. Im genannten Vertrag sei - anders als imVerfahren vor dem Bundessozialgericht - eine ausreichende,zweckmäßige, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgungmit digital programmierbaren und volldigitalen Hörsystemenaufzahlungsfrei zu Vertragspreisen geregelt. In der Regel kämenauch digitale Hörgeräte zum Einsatz. Analoge Hörsysteme könnten nurin vom Hörgeräteakustiker audiologisch begründetet Fälle angepasstwerden.
2. Dagegen wurde am 16. November 2010 Klage erhoben. Der Klägerleide unter einer massiven Schwerhörigkeit. Er habe letztlich nurmit dem von ihm gewählten Gerät ein einem normal hörenden Menschenvergleichbares Sprachverstehen erreicht. Der Klagebegründungbeigefügt war eine Erklärung des Hörgeräteakustikers vom 16.November 2010. Danach sei eine Hörgeräteversorgung aufgrund desHochtonhörverlustes auf beiden Seiten und des starken Leidensdruckerzeugenden Tinnitus in beiden Ohren erfolgt. Der Kläger schulemomentan um. Die neue berufliche Herausforderung übe auf den Klägerstarken Druck und psychischen Stress aus, sodass sich der Tinnitussogar noch verschlimmert habe. Im neuen Beruf sei der Klägerzusätzlich auf ein sehr gutes Verstehen angewiesen. Diezuzahlungsfreien Geräte seien bei Störgeräuschmessungen ehermangelhaft gewesen. Hinzu sei gekommen, dass das Ohrpassstück trotzmehrmaliger Modifikation den Gehörgang zu sehr verschlossen habeund sich negativ auf den Tinnitus und den Klang ausgewirkt habe.Der Tinnitus sei beim Tragen sogar schlimmer geworden. Es lassesich bei diesen Geräten technisch der Tieftonbereich nie so weitreduzieren, dass er nicht mehr störe. Sodann seien Anpassungen mitGeräten ohne Ohrpassstück erfolgt. Der Kläger sei mit demgünstigeren zuzahlungspflichtigen Hörgeräte - dem Oticon Dual M5 -am besten zu Recht gekommen.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2010 in der Gestaltdes Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und demKläger Kosten in Höhe von 600,00 Euro zu erstatten und ihm imÜbrigen von den Kosten für die Versorgung mit dem Hörgerät Oticondual M5 freizustellen.
3. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen imWiderspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen.
Ferner erklärt die Beklagte, dass der Kassenanteil gezahltwerde, sobald der Empfang der Hörgeräte bestätigt wird.
4. Auf entsprechende Anforderung des Gerichts leg...