Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 307d SGB 6 sowie des § 249 SGB 6 idF ab 1.7.2014
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn es bei der sog Mütterrente aufgrund der Differenzierung zwischen Bestandsrenten und Rentenneuzugängen ab 1.7.2014 in Einzelfällen weder zu einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB 6 noch zur Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB 6 nF für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder kommt, begegnen die Regelungen des § 307d SGB 6 sowie des § 249 SGB 6 idF ab 1.7.2014 insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berücksichtigung eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes für die Klägerin aufgrund der sog. Mütterrente.
Die am 06.05.1950 geborene Klägerin ist Mutter des am 12.11.1971 geborenen Sohn 1. und des am 23.01.1986 geborenen Sohn 2. Sie bezieht auf Antrag vom 13.03.2013 seit 01.06.2013 Altersrente für langjährig Versicherte. Laut Rentenbescheid vom 11.04.2013 liegen der Rente folgende Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugrunde:
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Für das Kind Sohn 1: |
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Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung: |
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01.12.1971 bis 30.11.1972 |
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung: |
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12.11.1971 bis 11.11.1981 |
Für das Kind Sohn 2: |
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Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung: |
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(-), beim Kindsvater, dem Ehemann der Klägerin, Ehegatte A. anerkannt |
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung: |
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01.02.1987 bis 22.01.1996 |
Mit Bescheid vom 15.08.2014 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin wegen Einführung der sog. Mütterrente zum 01.07.2014 neu. Aus Anlage 6 des Bescheids ergibt sich, dass die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin um einen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt für ein Kind erhöht wurden.
Mit Bescheid vom 19.03.2015 bewilligte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.05.2015 auf dessen Antrag vom 04.03.2015. Für diese Rente wurden folgende Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet:
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Für das Kind Sohn 1: |
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(-) |
Für das Kind Sohn 2: |
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Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung: |
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01.02.1986 bis 31.01.1987 |
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung: |
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23.01.1986 bis 31.01.1987 |
Der gegen den Bescheid vom 19.03.2015 erhobene Widerspruch des Herrn A. mit dem Ziel, dass seiner Ehefrau, der Klägerin, die "Mütterrente" in Form eines weiteren Entgeltpunktes zugute kommt, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 zurückgewiesen. Die Klage gegen diese Verwaltungsentscheidungen ist unter dem Az. beim Sozialgericht Würzburg anhängig.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 03.07.2015 bei der Beklagten einen Zuschlag von einem weiteren Entgeltpunkt rückwirkend zum 01.07.2014 für die Erziehung des Sohnes Sohn 2, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2015 unter Hinweis auf das Neufeststellungsverbot gemäß § 306 Abs. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) ablehnte.
Den dagegen am 23.07.2015 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2015 zurück. Ein Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt nach § 307d SGB VI könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil für sie keine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes Sohn 2 anerkannt ist. Und einer Anerkennung von Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Monat nach Ablauf des Geburtsmonats (gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI n.F.) stehe § 306 SGB VI entgegen.
Hiergegen richtet sich die am 17.08.2015 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage, die mit Schriftsatz vom 25.09.2015 im Wesentlichen wie folgt begründet wird: Die Eheleute A. hätten seinerzeit für das 1986 geborene gemeinsame Kind Sohn 2 durch gemeinsame Erklärung die Kindererziehungszeit vom 01.02.1986 bis zum 31.01.1987 und die Kinderberücksichtigungszeit vom 23.01.1986 bis zum 31.01.1987 dem Vater/Ehemann und die Kinderberücksichtigungszeit vom 01.02.1987 bis zum 22.01.1996 der Klägerin zugeordnet. Sohn 2 sei auch immer im gemeinsamen Haushalt der Eheleute aufgewachsen. Angesichts des Gleichheitssatzes und des mit der Mütterrente verfolgten politischen Willens, die Erziehungsleistung sämtlicher Bestandsrentner(innen) pauschal stärker zu honorieren, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Kinderberücksichtigungszeit für Sohn 2 ab 01.02.1987 bereits bei der Klägerin anerkannt sei, müsse ihr auch die Mütterrente in Form eines zusätzlichen Entgeltpunktes für die Erziehung des Kindes Sohn 2 ab 01.02.1987 gemäß § 307d SGB VI zugute kommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2015 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 und unter Abänderung des Bescheides vom 15.08.2014 zu verurteilen, für das Kind Sohn 2., geb. 23.01.1986, eine Kindererziehungszeit vom 13. bis einschließlich 24. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats anzuerkennen bzw. einen Zuschlag gemäß § 30...