Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
1. |
2. (weggefallen)
3. |
4. |
5. (weggefallen)
6. |
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, |
7. |
Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
|
8. (weggefallen)
9. |
10. |
das Wohngeldgesetz, |
11. (weggefallen)
12. |
13. (weggefallen)
14. |
15. |
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, |
16. |
das Altersteilzeitgesetz, |
17. |
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, |
Ab 01.01.2025:
18. |
18. |
[2]die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen. |
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