(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
1. |
allgemeine Leistungen sowie |
2. |
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. |
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
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