(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

 

1.

allgemeine Leistungen sowie

 

2.

besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

 

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

[1] § 113 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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