1Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von[1] [Bis 31.03.2012: vom] Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende[2] [Bis 31.03.2012: der Berufsberater] nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. 2Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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