Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.

[1] § 334 geändert durch Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung. Anzuwenden ab 01.05.2004.

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