Die Beiträge werden getragen
2. |
für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund, |
3. |
für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land, |
5a. |
für Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, |
6. |
für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen, |
6a. |
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [4]beziehen, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, |
6b. |
für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze[5] [Bis 30.09.2022: 450 Euro] nicht übersteigt, |
7. |
für Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, |
8. |
für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, |
9. (weggefallen)
10. |
für Personen, die als Pflegepersonen[6] [Bis 31.12.2016: Pflegende während einer Pflegezeit] versicherungspflichtig sind (§ 26 Absatz 2b) und eine
|
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