Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.

[1] § 365 geändert durch Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009. Anzuwenden ab 01.02.2009.

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