[1]

§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe

1Die Arbeitsämter sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. 2Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. 3Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen von Arbeitsämtern und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe geschaffen werden.

[1] § 371a gestrichen durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden vom 01.12.2000 bis 31.12.2003.

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