[1]

§ 398 Innenrevision

 

(1) 1Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. 2Dabei sind insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der Vermittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die Überwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen zu überprüfen. 3Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

 

(2) Das Prüfpersonal der Bundesanstalt ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

 

(3) 1Der Vorstand legt die Berichte der Innenrevision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. 2Vertreterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der Beratung sind. 3Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

[1] § 398 aufgehoben durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden vom 27.03.2002 bis 31.12.2003.

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