(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
1. |
[1]die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; |
Bis 31.12.2022:
1. |
die Mitgliedsnummer des Unternehmers; |
2. |
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; |
3. |
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; |
4. |
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. |
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
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