(1) 1Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt]. 2Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.

 

(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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