(1) 1Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt]. 2Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen