(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über
1. |
Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste, |
2. |
Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen, |
3. |
Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht, |
4. |
angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen, |
5. |
Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie |
6. |
die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen, |
7. |
[1]das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen. |
(2) 1Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. 2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.
(3)[2] 1Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt. 2Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.
Bis 31.03.2007:
(3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.
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