Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
1. |
[1]Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, |
Bis 31.12.2006:
1. |
Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes, |
2. |
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder |
3. |
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. |
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