1Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er

 

1.

als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,

 

2.

als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder

 

3.

ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12[2] [Bis 10.05.2019: § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12] nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3§ 226 Abs. 2 gilt entsprechend.

[1] § 225 geändert durch Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Geändert durch TSVG. Anzuwenden ab 11.05.2019.

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