Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent[2] [Bis 31.12.2014: 15,5 Prozent] der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

[1] § 241 geändert durch Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz — GKV-FinG) vom 22.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014. Anzuwenden ab 01.01.2015.

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