(1) 1Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d.

 

(2) 1Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2Sie [Bis 25.03.2024: unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und] [2] unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

(3) Die jeweiligen Kosten[3] [Bis 25.03.2024: Die Kosten], die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils[4] nach der Zahl ihrer Mitglieder.

 

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln

 

1.

zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten [Bis 25.03.2024: und zu den Fristen der Datenübermittlung nach § 303b Absatz 1 Satz 1] [5],

 

2.

zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,

 

3.

zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle,

 

4.

zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit[6] und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum,

5.[7]

 

5.

zur Verkürzung der Höchstfrist für die Aufbewahrung von Einzeldatensätzen nach § 303d Absatz 3,

 

5.[8] [Bis 25.03.2024: 6.]

zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz,

 

6.[9] [Bis 25.03.2024: 7.]

zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse.

[1] § 303a geändert durch Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) vom 09.12.2019. Anzuwenden ab 19.12.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden bis 25.03.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden bis 25.03.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.
[7] Nr. 5 aufgehoben durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden bis 25.03.2024.
[8] Geändert durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.03.2024.
[9] Geändert durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.03.2024.

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