(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Übermittlung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10, 11 und 13 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung, soweit diese Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung des Versicherten elektronisch erhoben wurden und soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt.

 

(2) Die Leistungserbringer in den zugelassenen Krankenhäusern haben

 

1.

die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und

 

2.

die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.

[1] Anzuwenden vom 20.10.2020 bis 14.01.2025.

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