Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269[2] [Bis 25.03.2024: §§ 266, 267, 269 und 287a] durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

[1] § 4b geändert durch Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG) vom 22.03.2020. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.

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