(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 über
1. |
Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen, |
2. |
Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung, |
3. |
Grundsätze für die Aus- und Fortbildung, |
4. |
Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie |
5. |
Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können, |
ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören.
(2) 1Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
2Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. 3Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. 4Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. 5Kostentragende Dienststelle im Sinne der §§ 46 bis 48 des Bundespersonalvertretungsgesetzes[2] [Bis 14.06.2021: im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes] ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen